610, Z. 116 ff.). Gestützt auf die objektiven Beweismittel, die rechtsmedizinische Beurteilung der möglichen Verletzungsfolgen und das Geständnis des Beschuldigten erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt für zweifelsfrei erwiesen. 3. Hehlerei zN E.________ (Ziff. I./2.1 der Anklageschrift) a) Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich ca. am 22.01.2017 in Bern von H.________ (separates Verfahren) das Natel Samsung Galaxy S5 schenken lassen, obwohl er gewusst oder zumindest angenommen habe, dass dieses unrechtmässig erworben worden war (pag. 552). b) Unbestrittener und erwiesener Sachverhalt