7 gepackt worden und der Privatkläger habe ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht (pag. 361, Z. 53 ff.). Im Rahmen seiner Aussagen in der Untersuchung wich er teilweise in einzelnen Details von seinen ersten Aussagen ab und gab beispielsweise an, er habe zwar gesagt, das er sich geschworen habe, den anderen zu verletzen, habe dies aber nicht so gemeint (pag. 367, Z. 35 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte er auf Vorhalt der Sachverhaltsumschreibung gemäss Anklageschrift, dass diese zutreffe (pag. 610, Z. 116 ff.).