Gemäss IRM begründeten diese Verletzungen keine akute Lebensgefahr. Die Verletzungen würden erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen. Das IRM beschrieb sodann die möglichen schwerwiegenden Folgen bzw. die mögliche akute Lebensgefahr, falls die in der Tiefe der Oberschenkelrückseite verlaufenden Oberschenkelschlagader und/oder vene bzw. der Ischiasnerv verletzt worden wären (pag. 233). Der Beschuldigte meldete sich kurz nach der Tat selber bei der Polizei. In Anwesenheit seines Verteidigers gab er in der ersten Befragung bei der Polizei wenige Stunden nach der Tat zu, dass er den Privatkläger "mit einem Messer geschlagen" habe (pag. 360, Z. 29 ff.).