Keine der Parteien stellte im Hinblick auf die Hauptverhandlung weitere Beweisanträge. Mit Zivilklage vom 31.01.2018 machte der Privatkläger eine Genugtuung im Umfang von CHF 20'000.00 nebst Zins geltend (pag. 580 ff.). Der Privatkläger wurde am 01.02.2018 aus medizinischen Gründen vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert (pag. 576 – 579). Am 08.02.2018 reichte der Verteidiger Unterlagen zur Person des Beschuldigten ein (pag. 595 ff.).