5 Am 15.03.2017 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft erstmals befragt und es wurde ihm die Verhaftung eröffnet (pag. 13 ff.). Mit Entscheid vom 16.03.2017 hiess das Kantonale Zwangsmassnahmengericht den Haftantrag der Staatsanwaltschaft (pag. 21 ff.) gut und ordnete Untersuchungshaft an (pag. 26 ff.). Mit Verfügung vom 15.03.2017 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Kleidungsstücke und das mutmassliche Tatmesser (pag. 442 f.). Am 20.03.2017 wurde die Durchsuchung des Mobiltelefon des Beschuldigten angeordnet und die entsprechenden Daten ausgelesen (pag.