Im Rahmen der Hausdurchsuchung kam nebst dem gesuchten Samsung Galaxy S5 ein weiteres Mobiltelefon (Samsung Galaxy S6 Edge) zum Vorschein, welches der Polizei durch G.________ bereits am 24.09.2016 als gestohlen gemeldet worden war (pag. 99 f.). Die Staatsanwältin eröffnete mit Verfügung vom 02.02.2017 eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls zum Nachteil des G.________ (pag. 2). Nach diversen polizeilichen Befragungen und Ermittlungen wurde bezüglich des Raubes zum Nachteil von E._____