) konnte festgestellt werden, dass das geraubte Mobiltelefon mit einer anderen, auf eine minderjährige Dritte lautende SIM-Karte, wieder in Betrieb genommen worden war. Das Mädchen gab gegenüber der Polizei an, die SIM-Karte für ihrem Freund, A.________, gekauft zu haben (pag. 117). Mit Verfügung vom 27.01.2017 ordnete die Staatsanwältin im Verfahren gegen Unbekannt eine Hausdurchsuchung am Domizil von A.________ an (pag. 416 ff.). Im Rahmen der Hausdurchsuchung kam nebst dem gesuchten Samsung Galaxy S5 ein weiteres Mobiltelefon (Samsung Galaxy S6 Edge) zum Vorschein, welches der Polizei durch G.______