Dazu kann grundsätzlich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden, welche nachfolgend – soweit von Interesse – wiedergegeben werden (pag. 638 ff.). Sind kammerseitig Ergänzungen mit Relevanz für die Landesverweisung anzubringen – insbesondere zum Tatverschulden –, sind diese gleich an entsprechender Stelle vermerkt. 1. Untersuchung