5. Verweis auf Vorinstanz Der Sachverhalt und die Beweiswürdigung sind unbestritten geblieben. Zur Beantwortung der sich stellenden Frage nach der Aussprechung einer Landesverweisung ist es dennoch notwendig, sich ein Bild über die deliktischen Handlungen des Beschuldigten zu machen. Dazu kann grundsätzlich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden, welche nachfolgend – soweit von Interesse – wiedergegeben werden (pag.