1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Die DNA-Verfügung sowie die Verfügung bezüglich der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind indes neu zu erlassen. Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu prüfen sind folglich die ausgesprochene Landesverweisung und – damit verbunden – die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (siehe dazu hinten E. 8 ff. und 18). Die Kammer überprüft die strittigen Punkte mit voller Kognition, ist aber zufolge der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. Art. 391 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 311]).