4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Sowohl die Schuldsprüche als auch die Verurteilung sind in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für den Kostenschluss und die Honorarbestimmungen (inkl. jene für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Straf- und Zivilklägers) sowie die Feststellungen im Zivilpunkt. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die der Rechtskraft zugängliche Verfügung (Einzug des Messers zur Vernichtung, Ziff. IV. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs).