Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Februar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ anerkannt hat, dem Privatkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 14. März 2017 zu schulden und dass die Zivilklage - soweit weitergehend - ohne Kostenausscheidung abgewiesen worden ist (vgl. Ill des Dispositivs). III. Es sei betreffend A.________ auf eine Landesverweisung zu verzichten. 3 IV.