Vielmehr sei er, wie von ihm beantragt, zu dispensieren, wenn er an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen wolle (pag. 698 f.). Die Verteidigung erhob keine Einwände gegen eine Wegweisung, schloss sich aber den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an und wies ebenfalls auf die Möglichkeit der Dispensation hin (pag. 700 f.). Mit Verfügung vom 20. August 2018 wurde der Straf- und Zivilkläger von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. Auf den in Aussicht gestellten vorgezogenen Beschluss betreffend bereits in Rechtskraft erwachsener Teile des erstinstanzlichen Urteils wurde verzichtet (pag.