2 und Zivilklägers aus dem Verfahren (pag. 691 f.). Rechtsanwalt Dr. D.________ erhob dagegen keine Einwände (pag. 696). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich am 24. Juli 2018 dahingehend, dass der Straf- und Zivilkläger nicht aus dem Verfahren zu weisen sei, da diesem auch durch die Beschränkung der Berufung die Legitimation als Straf- und Zivilkläger nicht abhanden gekommen sei. Vielmehr sei er, wie von ihm beantragt, zu dispensieren, wenn er an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen wolle (pag.