Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft sowohl auf das Erklären der Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten (pag. 686 f.). Der Straf- und Zivilkläger erhob ebenfalls keine Anschlussberufung und sah keine Gründe für ein Nichteintreten. Rechtsanwalt Dr. D.________ beantragte die Dispensation seiner Klientschaft von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (pag. 688 f.). Am 19. Juli 2018 stellte die Verfahrensleitung in Aussicht, zu prüfen, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind und verband diese Frage mit Möglichkeit einer Wegweisung des Straf-