In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Im Weiteren seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. Schliesslich seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen (pag. 678 ff). Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft sowohl auf das Erklären der Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten (pag.