Ausserdem wurde gegen ihn eine Landesverweisung von sechs Jahren ausgesprochen und wurde er zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. Im Weiteren bestimmte die Vorinstanz das Honorar der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers und stellte im Zivilpunkt fest, dass der Beschuldigte anerkannt habe, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 14. März 2017 zu schulden. Soweit weitergehend, wies die Vorinstanz die Zivilklage ab.