Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 208 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung und Hehlerei Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Februar 2018 (PEN 17 602) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfol- gend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 15. Febru- ar 2018 schuldig der versuchten schweren Körperverletzung, eventualvorsätzlich begangen am 14. März 2017 in Bern zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) sowie der Hehlerei, mehrfach begangen am 22. Januar 2017 in Bern und in der Zeit zwischen 22. September 2016 und 27. Januar 2017 in Bern. Der Beschuldigte wurde verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Mona- ten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 59 Tagen und bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 750.00 (Probezeit zwei Jahre). Ausserdem wurde gegen ihn eine Landesverweisung von sechs Jahren ausge- sprochen und wurde er zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. Im Weite- ren bestimmte die Vorinstanz das Honorar der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers und stellte im Zivilpunkt fest, dass der Beschuldigte anerkannt habe, dem Straf- und Zivilkläger eine Genug- tuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 14. März 2017 zu schulden. Soweit weitergehend, wies die Vorinstanz die Zivilklage ab. Ferner traf sie die not- wendigen Verfügungen, unter anderem die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (pag. 628 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 26. Februar 2018 form- und frist- gerecht die Berufung an (pag. 664). Die Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 30. Mai 2018 (pag. 635 ff.) Am 22. Juni 2018 reichte die Verteidigung die Be- rufungserklärung ein und gab an, die Berufung beziehe sich auf den Teil des Ur- teils: «Aussprechen einer Landesverweisung von 6 Jahren (I. Ziff. 3 des Disposi- tivs)». In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Im Weiteren seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kan- ton Bern aufzuerlegen und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in ge- richtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. Schliesslich seien die weiteren notwen- digen Verfügungen zu treffen (pag. 678 ff). Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft sowohl auf das Erklären der Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten (pag. 686 f.). Der Straf- und Zivilkläger erhob ebenfalls keine Anschlussberufung und sah keine Gründe für ein Nichteintreten. Rechtsanwalt Dr. D.________ bean- tragte die Dispensation seiner Klientschaft von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung (pag. 688 f.). Am 19. Juli 2018 stellte die Verfahrensleitung in Aus- sicht, zu prüfen, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwach- sen sind und verband diese Frage mit Möglichkeit einer Wegweisung des Straf- 2 und Zivilklägers aus dem Verfahren (pag. 691 f.). Rechtsanwalt Dr. D.________ erhob dagegen keine Einwände (pag. 696). Die Generalstaatsanwaltschaft äusser- te sich am 24. Juli 2018 dahingehend, dass der Straf- und Zivilkläger nicht aus dem Verfahren zu weisen sei, da diesem auch durch die Beschränkung der Berufung die Legitimation als Straf- und Zivilkläger nicht abhanden gekommen sei. Vielmehr sei er, wie von ihm beantragt, zu dispensieren, wenn er an der Berufungsverhand- lung nicht teilnehmen wolle (pag. 698 f.). Die Verteidigung erhob keine Einwände gegen eine Wegweisung, schloss sich aber den Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft an und wies ebenfalls auf die Möglichkeit der Dispensation hin (pag. 700 f.). Mit Verfügung vom 20. August 2018 wurde der Straf- und Zivilkläger von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. Auf den in Aussicht ge- stellten vorgezogenen Beschluss betreffend bereits in Rechtskraft erwachsener Teile des erstinstanzlichen Urteils wurde verzichtet (pag. 703 f.). Am 21. Mai 2019 reichte die Verteidigung weitere Unterlagen ein (pag. 770 ff.), welche die Verfah- rensleitung mit Verfügung vom 22. Mai 2019 zu den Akten erkannte (pag. 821 f.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 27. Mai 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, eines Übersetzers sowie der Generalstaatsan- waltschaft statt (pag. 823 ff.). 3. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Februar 2018 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der versuchten schweren Körperverletzung, eventualvorsätzlich begangen am 14. März 2017 in Bern zN C.________ (I. Ziff. 1 des Dispositivs); der Hehlerei, mehrfach begangen am 22. Januar 2017 in Bern und in der Zeit zwischen 22. Septem- ber 2016 und 27. Januar 2017 in Bern (I. Ziff. 2des Dispositivs); und verurteilt wurde - zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, dies unter Anrechnung von 59 Tagen Untersu- chungshaft und unter Aufschub des Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren; - zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 (ausmachend total CHF 750.00), dies unter Aufschub des Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren; - zu den vollständigen Verfahrenskosten. II. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Februar 2018 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ anerkannt hat, dem Privatkläger C.________ ei- ne Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 14. März 2017 zu schulden und dass die Zivilklage - soweit weitergehend - ohne Kostenausscheidung abgewiesen worden ist (vgl. Ill des Dispositivs). III. Es sei betreffend A.________ auf eine Landesverweisung zu verzichten. 3 IV. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. V. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen und es sei, das Honorar des amtlichen Anwalts gericht- lich zu bestimmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte was folgt: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Februar 2018 mit Ausnahme der ausgesprochenen Landesverweisung und der angeordneten Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem in Rechtskraft erwachsen ist. II. Gegen A.________ sei eine Landesverweisung von 6 Jahren auszusprechen (Art. 66a StGB). Ill. A.________ sei zu den Verfahrenskosten oberer Instanz zu verurteilen. IV. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. V. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung zu bestimmen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Sowohl die Schuldsprüche als auch die Verurteilung sind in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für den Kostenschluss und die Honorarbestimmungen (inkl. jene für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Straf- und Zivilklägers) sowie die Feststel- lungen im Zivilpunkt. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die der Rechtskraft zugängliche Verfügung (Einzug des Messers zur Vernichtung, Ziff. IV. 1. des erst- instanzlichen Dispositivs). Die DNA-Verfügung sowie die Verfügung bezüglich der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind indes neu zu erlas- sen. Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu prüfen sind folglich die ausge- sprochene Landesverweisung und – damit verbunden – die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (siehe dazu hinten E. 8 ff. und 18). Die Kammer überprüft die strittigen Punkte mit voller Kognition, ist aber zufolge der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. Art. 391 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Verweis auf Vorinstanz Der Sachverhalt und die Beweiswürdigung sind unbestritten geblieben. Zur Beant- wortung der sich stellenden Frage nach der Aussprechung einer Landesverwei- sung ist es dennoch notwendig, sich ein Bild über die deliktischen Handlungen des Beschuldigten zu machen. Dazu kann grundsätzlich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden, welche nachfolgend – so- weit von Interesse – wiedergegeben werden (pag. 638 ff.). Sind kammerseitig Er- gänzungen mit Relevanz für die Landesverweisung anzubringen – insbesondere zum Tatverschulden –, sind diese gleich an entsprechender Stelle vermerkt. 1. Untersuchung Am 15.01.2017 meldete E.________ der Polizei, ihr sei soeben Bargeld und ihr Mobiltelefon Sam- sung Galaxy S5 geraubt worden. Gestützt auf die Meldung der Polizei eröffnete die Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________, mit Verfügung vom 16.01.2017 eine Untersu- chung gegen unbekannte Täterschaft wegen Raubes (pag. 1). Im Rahmen von administra- tiv/technischen Überwachungsmassnahmen (pag. 394 ff.) konnte festgestellt werden, dass das ge- raubte Mobiltelefon mit einer anderen, auf eine minderjährige Dritte lautende SIM-Karte, wieder in Be- trieb genommen worden war. Das Mädchen gab gegenüber der Polizei an, die SIM-Karte für ihrem Freund, A.________, gekauft zu haben (pag. 117). Mit Verfügung vom 27.01.2017 ordnete die Staatsanwältin im Verfahren gegen Unbekannt eine Hausdurchsuchung am Domizil von A.________ an (pag. 416 ff.). Im Rahmen der Hausdurchsuchung kam nebst dem gesuchten Samsung Galaxy S5 ein weiteres Mobiltelefon (Samsung Galaxy S6 Edge) zum Vorschein, welches der Polizei durch G.________ bereits am 24.09.2016 als gestohlen gemeldet worden war (pag. 99 f.). Die Staatsanwäl- tin eröffnete mit Verfügung vom 02.02.2017 eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls zum Nachteil des G.________ (pag. 2). Nach diversen polizeilichen Befragungen und Er- mittlungen wurde bezüglich des Raubes zum Nachteil von E.________ eine Untersuchung gegen ei- nen Minderjährigen eröffnet und das diesbezügliche Verfahren an die Jugendanwaltschaft abgetreten (pag. 3). Mit Verfügung vom 28.02.2017 eröffnete die Staatsanwältin eine Untersuchung gegen A.________ wegen Hehlerei zum Nachteil von E.________ und G.________ (pag. 4). Am 14.03.2017 um 17:16 Uhr wurde der Polizei durch die Leitstelle von Bern Mobil gemeldet, dass sich in einem Bus eine Person (C.________) mit Stichverletzungen befinde (pag. 117). Noch während die Polizei eine Person auf der Bahnhofwache überprüfte, stellte sich A.________ der Polizei und gab an, er habe jemanden gestochen (pag. 183). In der Folge wurde A.________ um 19:35 Uhr unter dringendem Tatverdacht durch die Polizei vorläufig festgenommen (pag. 7). Die Staatsanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 15.03.2017 eine Untersuchung gegen A.________ (fortan: Beschuldigter) wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des C.________ (pag. 5) und setzte Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ein (pag. 508). Der Beschuldigte und das Opfer wurden durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) rechtsmedizinisch begutachtet (pag. 225 ff; 228 ff.). Durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (KTD) wurden Spuren gesi- chert, die mutmassliche Tatwaffe (Messer) sichergestellt und die Verletzungen dokumentiert (pag. 207 ff.). Der Beschuldigte wurde zudem erkennungsdienstlich behandelt und es wurde durch die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils verfügt (pag. 466 f.). Bei der Transportpolizei der SBB wurden mit Editionsverfügung vom 15.03.2018 die Videobilder der Überwachungskameras beim Bahnhof Bern beigezogen (pag. 438 ff.). 5 Am 15.03.2017 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft erstmals befragt und es wurde ihm die Verhaftung eröffnet (pag. 13 ff.). Mit Entscheid vom 16.03.2017 hiess das Kantonale Zwangsmassnahmengericht den Haftantrag der Staatsanwaltschaft (pag. 21 ff.) gut und ordnete Un- tersuchungshaft an (pag. 26 ff.). Mit Verfügung vom 15.03.2017 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft Kleidungsstücke und das mutmassliche Tatmesser (pag. 442 f.). Am 20.03.2017 wurde die Durchsuchung des Mobiltelefon des Beschuldigten angeordnet und die entsprechenden Daten ausge- lesen (pag. 426 ff.). Mit Schreiben vom 30.03.2017 teilte Rechtsanwalt D.________ der Staatsanwalt- schaft mit, dass sich C.________ als Privatkläger am Verfahren beteiligen will (pag. 519 ff.). Sein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 04.04.2017 gutgeheissen und Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Rechtsbeistand des Privatklä- gers eingesetzt (pag.526 ff.; 535 f.). Im Rahmen der Untersuchung wurden diverse Personen polizei- lich, teilweise auch durch die Staatsanwaltschaft befragt (pag. 241 – 393). Am 11.05.2017 wurde der Beschuldigte mit Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen (pag. 63 ff.). Die Beschlagnahme be- züglich Kleidungsstücke wurde mit Verfügung vom 17.05.2017 wieder aufgehoben (pag. 451). Am 15.06.2017 teilte die Staatsanwältin den Parteien den Abschluss der Untersuchung mit und setzte ih- nen Frist für weitere Beweisanträge (pag. 543). Auf Antrag des Verteidigers edierte die Staatsanwältin am 30.06.2017 beim Migrationsdienst des Kantons Bern das komplette Asyldossier über den Be- schuldigten (pag. 479.1 ff.). Am 20.07.2017 klagte die Staatsanwältin den Beschuldigten beim Regio- nalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, an wegen versuchter schwerer Kör- per[verletzung] zum Nachteil des Privatklägers C.________ und wegen mehrfacher Hehlerei zum Nachteil von E.________ und G.________ (pag. 551 ff.). 2. Verfahren vor Gericht Keine der Parteien stellte im Hinblick auf die Hauptverhandlung weitere Beweisanträge. Mit Zivilklage vom 31.01.2018 machte der Privatkläger eine Genugtuung im Umfang von CHF 20'000.00 nebst Zins geltend (pag. 580 ff.). Der Privatkläger wurde am 01.02.2018 aus medizinischen Gründen vom per- sönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert (pag. 576 – 579). Am 08.02.2018 reichte der Verteidiger Unterlagen zur Person des Beschuldigten ein (pag. 595 ff.). Im Vorfeld der Hauptverhand- lung wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt aus welchem sich ergibt, dass die Staatsan- waltschaft am 04.12.2017 gegen den Beschuldigten eine neue Untersuchung eröffnet hat wegen (an- geblicher) Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit Kind (pag. 603). Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, wurde wie vorgesehen am 14.02.2018 eröffnet. Vorfrageweise berichtigte die Staatsanwältin die Anklageschrift hinsichtlich einer Missschreibung (Tatzeit in Ziff. 2.2). Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (pag. 608 ff.). Nach Anhörung der Parteien in Bezug auf die neue Un- tersuchung gegen den Beschuldigten beschloss das Gericht, die Verhandlung ohne Verzug weiterzu- führen (pag. 615). Im Rahmen ihres Parteivortrages beantragte die Staatsanwältin Schuldsprüche gemäss berichtigter Anklageschrift und gestützt darauf die Verurteilung zu einer bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, einer Landes- verweisung von sechs Jahren inkl. Anordnung der Ausschreibung einer Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung im Schengener Informationssystem sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten (pag. 617 f.). Der Vertreter des Privatklägers beantragte einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und die Verurteilung zu einer angemessenen Strafe. Weiter beantragte der Privat- klägervertreter die Gutheissung seiner Zivilklage, eventualiter die Gutheissung dem Grundsatz nach und die Verweisung auf den Zivilweg zur Beurteilung der Forderung. Zudem beantragte er, der Be- schuldigte sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Entschädigung an den Privatkläger zu verurteilen (pag. 619). Der Verteidiger beantragte Schuldsprüche gemäss berichtigter 6 Anklageschrift und gestützt darauf die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 14 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zur Übernahme der vollständigen Verfahrenskosten. Weiter beantragte der Verteidiger, auf die Anordnung der Landes- verweisung sei zu verzichten. Hingegen sei der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu bezahlen (pag. 623). Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, wurde in Anwesenheit des Beschuldigten und der Parteivertreter am 15.02.2018 mündlich eröffnet und begründet und das Dispositiv gegen Empfangs- bestätigung ausgehändigt (pag. 628 ff.). Dagegen meldete der Verteidiger mit Schreiben vom 26.02.2018 Berufung an. […] 2. Versuchte schwere Körperverletzung zN C.________ (Ziff. I./1 der Anklageschrift) a) Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich am 14.03.2017 beim Südeingang des Bahnhofs Bern dem vor dem Fussgängerstreifen wartenden Privat- kläger von hinten genähert und von hinten mit einem einseitig schneidenden Taschenmesser mit ei- ner Klingenlänge von 8 cm mehrfach auf den Privatkläger eingestochen. Dabei habe er diesem eine Stichverletzung am rechten und zwei Stichverletzungen am linken Oberschenkel zugefügt. Der Be- schuldigte habe gewusst und gewollt, dass er dem Privatkläger durch sein Vorgehen schwere oder lebensgefährliche Verletzungen zufügen würde bzw. er habe dies zumindest in Kauf genommen (pag. 551 f.). b) Unbestrittener und erwiesener Sachverhalt Auf den Videobildern der Überwachungskamera "BN-159 Südeingang EG Seite Sprüngli" ist ab Zei- tindex 17:01:56 zu sehen, wie der Beschuldigte dem Privatkläger hinterher rennt und vor dem Fuss- gängerstreifen auf den Privatkläger einwirkt (DVD auf pag. 441). Der Blutvortest ab dem Taschen- messer, welches der Beschuldigte bei der Polizei deponierte, war positiv (Ass. 200.1 und 200.2, pag. 212). Anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung des Privatklägers auf dem Notfall des Insel- spitals Bern wurden folgende Verletzungen festgestellt (pag. 231 f.): - am rechten Oberschenkel im oberen Drittel aussen-/rückseitig eine ca. 1.8 cm lange und bis 0.9 cm weit klaffende Haut- und Weichteildurchtrennung; - am linken Oberschenkel im oberen Drittel rückseitig eine ca. 1.8 cm lange und bis ca. 0.8 cm weit klaffende Haut- und Weichteildurchtrennung; - am linken Oberschenkel im mittleren Drittel aussen-/rückseitig eine ca. 2.5 cm lange und bis ca. 0.7 cm weit klaffende Haut- und Weichteildurchtrennung; Gemäss IRM begründeten diese Verletzungen keine akute Lebensgefahr. Die Verletzungen würden erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen. Das IRM beschrieb sodann die möglichen schwer- wiegenden Folgen bzw. die mögliche akute Lebensgefahr, falls die in der Tiefe der Oberschenkel- rückseite verlaufenden Oberschenkelschlagader und/oder vene bzw. der Ischiasnerv verletzt worden wären (pag. 233). Der Beschuldigte meldete sich kurz nach der Tat selber bei der Polizei. In Anwe- senheit seines Verteidigers gab er in der ersten Befragung bei der Polizei wenige Stunden nach der Tat zu, dass er den Privatkläger "mit einem Messer geschlagen" habe (pag. 360, Z. 29 ff.). Das Tat- messer legte der Beschuldigte der Polizei vor (pag. 360, Z. 37 ff.). Er erklärte weiter, er habe das Messer seit zwei Wochen mit sich geführt, weil er sich geschworen habe, den Privatkläger zu verlet- zen, sollte er ihn wieder sehen (pag. 360, Z. 49 ff.). Zur Vorgeschichte führte er zusammengefasst aus, er sei zwei Woche davor aus nichtigem Anlass von den Kollegen des Privatklägers am Kragen 7 gepackt worden und der Privatkläger habe ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht (pag. 361, Z. 53 ff.). Im Rahmen seiner Aussagen in der Untersuchung wich er teilweise in einzelnen Details von seinen ersten Aussagen ab und gab beispielsweise an, er habe zwar gesagt, das er sich geschworen habe, den anderen zu verletzen, habe dies aber nicht so gemeint (pag. 367, Z. 35 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte er auf Vorhalt der Sachverhaltsumschreibung gemäss Anklageschrift, dass diese zutreffe (pag. 610, Z. 116 ff.). Gestützt auf die objektiven Beweismittel, die rechtsmedizini- sche Beurteilung der möglichen Verletzungsfolgen und das Geständnis des Beschuldigten erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt für zweifelsfrei erwiesen. 3. Hehlerei zN E.________ (Ziff. I./2.1 der Anklageschrift) a) Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich ca. am 22.01.2017 in Bern von H.________ (separates Verfahren) das Natel Samsung Galaxy S5 schenken lassen, obwohl er gewusst oder zumindest angenommen habe, dass dieses unrechtmässig erworben worden war (pag. 552). b) Unbestrittener und erwiesener Sachverhalt Aufgrund von administrativ/technischen Überwachungsmassnahmen der IMEI-Nr. des E.________ am 15.01.2017 in Bern geraubten Mobiltelefons konnte festgestellt werden, dass das fragliche Gerät inzwischen mit einer SIM-Karte betrieben wurde, welche auf die minderjährige I.________ registriert war (pag. 394 – 404). I.________ erklärte gegenüber der Polizei, dass sie die SIM-Karte ursprünglich für ihren Freund A.________ gekauft habe. Sie führte weiter aus, der Beschuldigte habe von einem Kollegen kürzlich ein Mobiltelefon geschenkt erhalten (pag. 143 f.). Nachdem er anfänglich angab, das Gerät von einem ihm unbekannten "J.________" erhalten zu haben (pag. 160 ff.), gab der Be- schuldigte gegenüber der Polizei am 17.02.2017 schliesslich zu, das Samsung Galaxy S5 am 22.01.2017 von seinem Kollegen "K.________" im Hinblick auf seinen Geburtstag vom 25. Januar geschenkt erhalten zu haben (pag. 172 f.). Er habe sich bedankt und "K.________" gefragt, ob das Gerät gestohlen sei, was dieser verneint habe (pag. 173, Z. 24 ff.). Auf Frage, was der gedacht habe, woher das Mobiltelefon komme, antwortete er bei der Staatsanwältin "ich habe mir nichts überlegt". Er habe gedacht, dass es hier in der Schweiz wohl üblich sei, sich teure Sachen zum Geburtstag zu schenken (pag. 175, Z. 369 ff.). Über welches Einkommen sein Kollege "K.________" verfüge, wisse er nicht (pag. 175, Z. 380 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte er seine bisherigen Aussa- gen (pag. 612, Z. 195 ff.). H.________ wiederum bestätigte gegenüber der Polizei, das fragliche Gerät von "L.________" kostenlos erhalten (pag. 147, Z. 44 ff.) und es als verfrühtes Geburtstagsge- schenk am 22.01.2017 dem Beschuldigten überlassen zu haben, weil dessen Mobiltelefon einen De- fekt gehabt habe (pag. 147, Z. 66 ff. – pag. 148, Z. 82). Im Rahmen der polizeilichen Befragung gab der zur Tatzeit Minderjährige L.________ zu, am 15.01.2017 E.________ das Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 geraubt zu haben (pag. 150, Z. 15). Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der Überwa- chungsmassnahmen und der Aussagen der diversen befragten Personen erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt für zweifelsfrei erwiesen. 4. Hehlerei zN G.________ (Ziff. I./2.2 der Anklageschrift) a) Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss berichtigter Anklageschrift vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen dem 22.09.2016 und dem 27.01.2017 in Bern auf dem Vorplatz der Reitschule ein Mobiltelefon Sam- sung Galaxy S6 für CHF 20.00 bis CHF 35.00 erworben, obwohl er gewusst oder zumindest ange- nommen habe, dass dieses unrechtmässig erworben worden war (pag. 552). 8 b) Unbestrittener und erwiesener Sachverhalt Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurde beim Beschuldigten am 27.01.2017 ein Mobiltelefon Sam- sung Galaxy S6 Edge sichergestellt. Polizeiliche Nachforschungen ergaben, dass G.________ der Polizei gemeldet hatte, ihm sei das Gerät am 22.09.2016 unbemerkt aus der linken Jackentasche entwendet worden (pag. 99, 102). Im Rahmen der polizeilichen Befragungen gab der Beschuldigte an, er habe das fragliche Gerät auf dem Sonntagsmarkt vor der Reithalle vor mehreren Monaten für ca. CHF 20.00 gekauft. Er wisse schon, dass dies nicht dem marktüblichen Preis entspreche. Er habe es nicht hinterfragt (pag. 109, Z. 17 – 26). Gegenüber der Staatsanwältin bestätigte er diese Aussage und schätzte den bezahlten Preis nun auf zwischen CHF 25.00 bis CHF 35.00. Auf Vorhalt, dass er damit habe rechnen müssen, dass das Gerät für diesen Preis nicht legal erworben werden könne, antwortete er "ja, Sie haben Recht". Er erhalte nur CHF 280.00 und habe gesehen, dass es für ihn ein guter Preis sei (pag. 110, Z. 411 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholte er weitgehend seine bisherigen Aussagen, relativierte aber, wenn er gewusst hätte, dass das Gerät gestohlen wor- den war, hätte er es nicht gekauft (pag. 613, Z. 236 ff.). Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen und die Aussagen des Beschuldigten erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt für zweifels- frei erwiesen. III. Rechtliche Würdigung 6. Verweis auf Vorinstanz Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz blieb unbestritten. Soweit von Interesse wird sie ebenfalls wiedergegeben (pag. 644 ff.): 1. Versuchte schwere Körperverletzung zN C.________ (Ziff. I./1 der Anlageschrift) […] b) Subsumtion Der Beschuldigte hat zugegeben, dem Privatkläger am 14.03.2017 von hinten mit einem Taschen- messer die drei Stichverletzungen im linken und rechten Oberschenkel zugefügt zu haben. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten darf davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen unter Nar- benbildung abheilen werden bzw. inzwischen wohl abgeheilt sind. In objektiver Hinsicht liegt somit ei- ne vollendete einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB vor. Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger die rund vierzehn Tage zuvor erlittene Schmach heimzahlen ("Rache geschworen" wegen Pfefferspray-Einsatz gegen den Beschuldigten). In der ersten Befragung bei der Polizei gab er an, er habe nicht gezielt gegen die Beine des Privatklägers gestochen und er wisse nicht genau, wo er den Privatkläger getroffen habe (pag. 361, Z. 90 ff.). Er wiederholte bei der Polizei und bei der Staatsanwältin, dass er nicht wisse, wohin er den Privatkläger habe stechen wollen, da er sich nicht mehr erinnern könne (pag. 374, Z. 367 ff.; pag. 388, Z. 156 ff.). In der Hauptverhandlung bestätigte er auf entsprechende Frage, dass es sein könne, dass er sich habe rächen wollen. In einer "Wut- Situation" mache man halt solche Sachen, was er mittlerweile bereue (pag. 611, Z. 156 ff.). Der Be- schuldigte hat nicht gezielt, sondern "wild" auf den Privatkläger eingestochen. Anlässlich der Haf- teröffnung beschrieb er es selber so: "ich habe einfach das Messer genommen und so gegen hinten 'pam pam pam' geschlagen" (pag. 15, Z. 52 f.). Wer in einem dynamischen Geschehen so mit einem Messer zusticht, nimmt klarerweise in Kauf, dass er woanders treffen kann, als er es sich womöglich vorgestellt hatte. Wie im rechtsmedizinischen Gutachten beschreiben wird, verlaufen auf der Rücksei- te der Oberschenkel der Ischiasnerv und die Oberschenkelschlagader und -vene. Wären diese ver- letzt worden, hätte dies gemäss IRM zu Gefühlsstörungen und/oder Lähmungen von Beinmuskeln mit 9 Kraftminderung und Bewegungseinschränkungen oder zu einem erheblichen Blutverlust und folge dessen zu einer akuten Lebensgefahr führen können (pag. 233). Dass sich nicht eine schwere Verlet- zung im Sinne des Gesetzes verwirklicht hat, hing letztlich vom Zufall ab. Der Beschuldigte hat eine schwere Verletzung durch sein Handeln zumindest in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Er ist demzufolge – in Übereinstimmung mit den Anträgen von Staatsanwältin, Privatklä- gervertreter und Verteidiger – schuldig zu sprechen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualvorsätzlich begangen am 14.03.2017 in Bern zum Nachteil des Privatklägers. 2. Hehlerei […] b) Subsumtion Hehlerei zN E.________ (Ziff. I./2.1 der Anklageschrift) Der Beschuldigte liess sich ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 von (H.________) am 22.01.2017 zum Geburtstag schenken. Das fragliche Mobiltelefon war E.________ am 15.01.2017 in Bern ge- raubt worden (Deliktsbetrag gemäss Anzeige: CHF 500.00, pag. 112). Das Erfordernis einer strafba- ren Vortat bzw. der objektive Tatbestand der Hehlerei ist erfüllt. Der Beschuldigte will sich erkundigt haben, ob das Gerät gestohlen sei. Er war sich also bewusst, dass es heikel sein könnte, wenn er sich von einem nur flüchtig Bekannten ein so teures Gerät schenken lässt. Der Beschuldigte gab an, er kenne "K.________" seit ca. einem Jahr, wusste aber nicht, wo er wohnt (pag. 173, Z. 68). Über die finanziellen Verhältnisse des vorläufig aufgenommenen Asylbewerbers (Status F, pag. 146) wuss- te er ebenfalls nichts. Seine Angaben, er habe gedacht, es sei in der Schweiz üblich, sich so teure Geburtstagsgeschenke zu machen, ist nicht glaubhaft bzw. muss als reine Schutzbehauptung abge- tan werden. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass das frag- liche Mobiltelefon durch eine strafbare Vortat erlangt worden war. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt und es erfolgt ein Schuldspruch wegen Hehlerei, begangen am 22.01.2017 in Bern. c) Subsumtion Hehlerei zN G.________ (Ziff. I./2.2 der Anklageschrift) Der Beschuldigte kaufte in einem nicht mehr näher eingrenzbaren Zeitraum zwischen dem 22.09.2016 und dem 27.01.2017 auf dem Sonntagsmarkt vor der Reithalle in Bern ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 Edge von einem Unbekannten für einen Preis zwischen CHF 20.00 bis CHF 35.00. Das Gerät war G.________ am 22.09.2016 gestohlen worden (Deliktsbetrag gemäss Anzeige: CHF 485.00, pag. 99). Das Erfordernis einer strafbaren Vortat bzw. der objektive Tatbestand der Heh- lerei ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht anerkannte der Beschuldigte in der Untersuchung als zutreffend, dass er aufgrund der Umstände damit habe rechnen müssen, dass das Gerät bei diesem Preis nicht legal habe erworben werden können (pag. 176, Z. 411 ff.). Er hat die "günstige Gelegenheit" trotzdem wahrgenommen und damit zumindest in Kauf genommen, dass das fragliche Mobiltelefon durch eine strafbare Vortat erlangt worden war. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt und es erfolgt ein Schuldspruch wegen Hehlerei, begangen in der Zeit zwischen dem 22.09.2016 und dem 27.01.2017 in Bern. IV. Strafzumessung 7. Verweis auf Vorinstanz Auch bezüglich der Strafzumessung kann schliesslich in erster Linie auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 647 ff.): 10 2. Strafrahmen Per 01.01.2018 trat das geänderte Sanktionenrecht in Kraft, welches u.a. den oberen Strafrahmen der Geldstrafe von bisher 360 Tagessätze auf neu 180 Tagessätze beschränkte und den unteren Straf- rahmen der Freiheitsstrafe von bisher mindestens sechs Monaten auf neu mindestens drei Tage aus- weitete. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten nicht milder, weshalb gemäss dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB die zur Tatzeit gültige Fassung des Strafgesetzbuches anzuwen- den ist. Wer eine schwere Körperverletzung begeht, wird gemäss Art. 122 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Liegt bloss ein Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB) und ist in einem solchen Fall theoretisch nicht mehr an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Hehlerei wird gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB mit Freiheitstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe bestraft. 3. Strafzumessung für versuchte schwere Körperverletzung a) Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist im vorliegenden Fall die körperliche Unversehrtheit – ein sehr hohes Rechtsgut. Der Beschuldigte hat durch seine Tat erheblich in die körperliche Integrität des Privatklä- gers eingegriffen. Er näherte sich dem Privatkläger von hinten und verpasste ihm ohne Vorwarnung drei unkontrollierte, ziemlich heftige Stiche mit einem Messer. Er traf einmal den rechten und zweimal den linken Oberschenkel. Dass die konkreten Verletzungen letztlich nicht so gravierend ausfielen, ist weniger dem Handeln des Beschuldigten, als viel mehr dem Zufall zu verdanken. Verwerflichkeit des Handelns Der Einsatz eines Messers zur Klärung von Konflikten muss per se als rücksichtslos und verwerflich bezeichnet werden. Fazit objektives Tatverschulden Innerhalb der grossen Palette von möglichen Tatvarianten, welche durch den grossen Strafrahmen von Art. 122 aStGB abgedeckt sind, wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch leicht. Aufgrund der objektiven Tatschwere wäre für das vorliegende (hypothetisch vollendete) Delikt eine Sanktion von 30 Monaten angemessen. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte nicht mit direktem Vorsatz, nahm eine schwere Körperverletzung aber billi- gend in Kauf. Weil bloss ein Eventualvorsatz vorliegt, rechtfertigt sich eine Reduktion der Sanktion um zwei Monate. Das Zusammentreffen mit dem Privatkläger am 14.03.2017 war eher zufällig, wurde der Beschuldigte doch erst aktiv, nachdem er von einem Kollegen darauf aufmerksam gemacht worden war, dass der Privatkläger soeben vorbei gegangen sei. Trotzdem ging der Beschuldigte nicht gänz- lich unvorbereitet ans Werk, führte er doch mindestens seit der rund 14 Tagen zuvor ausgetragenen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ein Messer mit sich, mit der Absicht, sich bei nächster Ge- legenheit am Privatkläger zu rächen. Die niederen Beweggründe und das rein egoistische Rachemo- tiv ziehen eine Erhöhung der Sanktion um zwei Monate nach sich. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Racheaktion des Beschuldigten auf ein rund 14 Tage zurückliegendes Ereignis war völlig unver- hältnismässig. Statt eine erneute Eskalation zu riskieren, hätte es diverse legale Handlungsalternati- ven gegeben, um den Streit mit dem Privatkläger beizulegen, beispielsweise ein klärendes Gespräch oder ein "sich gegenseitig aus dem Weg gehen". Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres rechts- konform verhalten können. Eine Reduktion der Sanktion unter diesem Titel ist nicht angebracht. Fazit subjektives Tatverschulden 11 Unter diesem Titel heben sich die Reduktion der Sanktion hinsichtlich der bloss eventualvorsätzlichen Willensrichtung und die Erhöhung wegen den niederen und egoistischen Beweggründen gegenseitig auf, so dass es als Zwischenergebnis bei einer Sanktion in der Grössenordnung von 30 Monaten bleibt. Fakultative Strafmilderungsgründe Objektiv vollendet ist "nur" eine einfache Körperverletzung. Ohne weiteres hätte sich eine schwere Körperverletzung verwirklichen können und es ist letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht soweit gekommen ist. Eine Minderung der Sanktion ist unter diesem Titel höchstens im Umfang von drei Monaten gerechtfertigt. Gesamtverschulden Tatkomponenten Als Zwischenergebnis aller Tatkomponenten resultiert somit eine Sanktion von 27 Monaten. b) Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Über das Vorleben des Beschuldigten gibt es nur wenig gesicherte bzw. unabhängige Informationen. Gemäss seinen eigenen Angaben ist er in Aleppo/Syrien geboren und bei seinen Eltern zusammen mit zwei Brüdern aufgewachsen. In Syrien habe er sechs Jahre die Primarschule besucht und danach in einer Druckerei und einer Stickerei gearbeitet. Sein Vater sei im Krieg in Syrien verstorben (pag. 366). Seine Mutter wohne heute in Ostermundigen. Quasi die ganze Verwandtschaft mütterlicherseits lebte in der Schweiz, die Verwandtschaft väterlicherseits in Bonn/Deutschland (pag. 95). Gemäss Ak- ten der Migrationsbehörden ist der 1995 geborene Beschuldigte anfangs 2014 mit einem Visum legal in die Schweiz eingereist und hat am 21.01.2014 ein Asylgesuch gestellt. Am 03.07.2015 wurde das Asylgesuch abgewiesen, der Beschuldigte wegen der Lage in seinem Herkunftsland jedoch vorläufig in der Schweiz aufgenommen (pag. 479.30 ff.). Im Schweizerischen Strafregister ist bisher kein Urteil gegen den Beschuldigten verzeichnet (pag. 603). Zur eingetragenen Untersuchung wegen sexuellen Handlungen mit Kind und Vergewaltigung gab er an, er sei zu Unrecht beschuldigt worden (pag. 608, Z. 21 ff.). Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (pag. 615) ist offen, ob es diesbezüglich zu einer Anklage kommen wird. Gemäss seien eigenen Angaben sei er im Ausland nirgends vorbestraft (pag. 608, Z. 35 f.). Der im Urteilszeitpunkt 23-jährgie Beschuldigte geht aktuell keiner Arbeit nach, lebt zusammen mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in Ostermundigen und erhält zwischen CHF 200.00 und CHF 260.00 monatlich von der Heilsarmee (pag. 609, 50 ff.). Gemäss Arbeitsbestätigung der Stiftung M.________ war er nach der Haftentlassung vom 15.05.2017 bis 07.07.2017 im Rahmen von arbeitsintegrativen Leistungen der Sozialhilfe im "N.________" und in der Malerei tätig. Das Ar- beitsverhältnis wurde jedoch vorzeitig abgebrochen (pag. 598). Als Grund gab der Beschuldigte an, einerseits habe er dort ohne Lohn gearbeitet und andererseits sei ihm anfänglich eine Vorlehre oder Lehre in Aussicht gestellt, aber dann nicht realisiert worden (pag. 609, Z. 60 ff.). Vom 01.10.2017 bis 30.11.2017 arbeitete er als Küchenmitarbeiter im Restaurant O.________ (pag. 599). Wegen zu we- nig Arbeit sei ihm von seinem Chef gekündigt worden (pag. 609, Z. 69 ff.). Aktuell hat er sich für eine Vorlehre als Gipser beworben, aber bisher noch keine Antwort erhalten (pag. 600 und 609, Z. 54 ff.). Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral aus. Zur Prüfung des Landesverweises, namentlich mit Blick auf die Frage des schwe- ren persönlichen Härtefalls, ist selbstredend auf die momentanen Verhältnisse des Beschuldigten abzustellen. Seine – etwas verbesserten – persönlichen Verhältnis- se werden deshalb hinten in aktualisierter Form einlässlich dargestellt (siehe E. 12.1). 12 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Bezüglich der im Strafregisterauszug ersichtlichen neuen Untersuchung gilt die Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte hat sich – soweit dem Gericht bekannt – während hängigem Verfahren nichts zu schulden kommen lassen. Im Verfahren hat er sich korrekt und anständig verhalten, was aber auch erwartet werden darf. Der Beschuldigte hat sich kurz nach der Tat selber bei der Polizeiwache im Hauptbahnhof Bern gestellt, das Tatmesser deponiert und ein Geständnis abgelegt. Anfänglich mach- te er noch geltend, er sei vom Privatkläger am 14.03.2017 vor seiner Messerattacke zuerst mit Pfef- ferspray angegriffen worden. Diese Version konnte er aufgrund der Videoüberwachung nicht auf- rechterhalten und korrigierte sie später in der Untersuchung. In der Hauptverhandlung anerkannte er den angeklagten Sachverhalt. Das Gericht glaubt dem Beschuldigten, dass er seine Tat mittlerweile bereut, wie er es beispielsweise auch in seinem letzten Wort nochmals beteuert hat (pag. 616). Auf- grund des Geständnisses, welches die Ermittlungsarbeiten wesentlich vereinfacht hat, erachtet das Gericht eine Reduktion der Sanktion um sechs Monate für gerechtfertigt. Als neues Zwischenergebnis resultiert eine Sanktion von 21 Monaten. Strafempfindlichkeit Gründe, die für eine erheblich tiefere oder erheblich erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden, liegen keine vor. c) Konkretes Strafmass Die schuldangemessene Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung beträgt 21 Monate. Bei dieser Grössenordnung kommt als Sanktionsart nur die Freiheitsstrafe in Frage. Für die beiden Fälle von Hehlerei sind jedoch einzeln betrachtet Geldstrafen möglich. Entsprechend der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist deshalb nicht eine Gesamtstrafe auszufällen, sondern bezüglich Hehlerei eine separate Sanktion in Form einer Geldstrafe festzulegen. 4. Strafzumessung für die mehrfache Hehlerei Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes bernischer Richterinnen und Richter, Staats- anwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfehlen für einen Normsachverhalt (Hehlerei für einen Wert von knapp über CHF 300.00) eine Sanktion von 10 Strafeinheiten vor. Die eingeklagten Delikts- gutwerte betragen CHF 500.00 bzw. CHF 485.00. Im Vorliegenden Fall muss also die Einsatzstrafe für die Hehlerei am Samsung Galaxy S5 (Deliktsbetrag CHF 500.00) höher als die VBRS-Empfehlung ausfallen. Das Gericht geht von einem objektiven Tatverschulden im Umfang von 15 Strafeinheiten aus. Für die Hehlerei am zweiten Mobiltelefon (Deliktsbetrag CHF 485.00) werden 10 Strafeinheiten asperiert. Zwar ist der Beschuldigte auch diesbezüglich schlussendlich geständig. Anders als beim Vorwurf der schweren Körperverletzung hat er sich aber nicht von sich aus bei der Polizei gemeldet, sondern die Polizei ist ihm erst nach aufwändigen Ermittlungen inkl. administrativ/technischer Über- wachungsmassnahmen auf die Schliche gekommen. Ein "Geständnisrabatt" kann ihm daher nicht gewährt werden. Insgesamt erachtet das Gericht für beide Fälle von Hehlerei eine Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe für angemessen. Der Beschuldigte erzielt nach seinen Angaben derzeit kein eigenes Erwerbseinkommen und wird durch soziale Institutionen unterstützt. Gemäss konstanter Praxis wird die Höhe des Tagessatzes auf ein Minimum von CHF 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit 25 Tagessätze zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00. 5. Bedingter Strafvollzug Weiter ist noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind oder nicht. Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen 13 oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vor- ausgesetzt. Anders ausgedrückt: die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5; 134 IV 117). Auch wenn der Beschuldigte gleich mehrere strafbare Handlungen unterschiedlicher Schwere begangen hat und es um seine arbeitsmässige Integration nicht gerade zum Besten steht, vermögen die vorhandenen Faktoren die von Gesetzes wegen vermu- tete günstige Prognose noch nicht umzustossen. Namentlich darf von der ausgestandenen Untersu- chungshaft eine entsprechende Warnwirkung erwartet werden. Dementsprechend ist der bedingte Vollzug sowohl hinsichtlich der 21-monatigen Freiheitsstrafe wie auch hinsichtlich der 25 Tagessätze Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit wird in beiden Fällen auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB). […] Zur Strafzumessung, insbesondere zum Tatverschulden (Rechtsgutverlet- zung/Beweggründe), sind ergänzende Anmerkungen angezeigt. Die General- staatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Beschuldigte habe eine schwerwiegende versuchte schwere Körperverletzung begangen (siehe hinten E. 10). Da die Vorinstanz dies (jedenfalls in Bezug auf die Höhe der Sanktion verbindlich) anders festgestellt hatte, ist anzumerken was folgt: Als Strafmass für die versuchte Körperverletzung ging die Vorinstanz von einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten aus. Hinsichtlich der Tatkomponenten kam sie auf ein mit einer Sanktion von 27 Monaten zu bewertendes «Gesamtverschulden». Die Täterkomponente wirkte sich neutral aus. Aufgrund des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren sprach sie schliesslich eine Strafe von 21 Monaten aus. Dar- aus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz (bei einem Strafrahmen bis zu 10 Jah- ren) von einem leichten Verschulden ausging. Für die Kammer ist diese Sanktion im unteren Rahmen der schuldangemessenen Strafzumessung einzuordnen, was indes nicht weiter von Relevanz ist. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, geht es hier um die Verletzung eines sehr hohen Rechtsguts, nämlich der körperlichen Unver- sehrtheit. Der Beschuldigte näherte sich seinem Opfer von hinten und verpasste diesem ohne Vorwarnung drei unkontrollierte, ziemlich heftige Stiche mit einem Messer, wobei er einmal den rechten und zweimal den linken Oberschenkel traf. Die Verletzungen begründeten keine akute Lebensgefahr. Mögliche schwerwie- gende Folgen hätten jedoch eintreten können, falls die in der Tiefe der Oberschen- kelrückseite verlaufenden Oberschenkelschlagader und /oder -vene bzw. der Ischi- asnerv verletzt worden wären. Der Beschuldigte meldete sich kurz nach der Tat bei der Polizei. Er legte das Tatmesser vor und gab in der ersten Befragung – in An- wesenheit seines Verteidigers – zu, den Straf- und Zivilkläger mit einem Messer gestochen zu haben. In diesem Kontext ist anzufügen, dass die Polizei zunächst einen Kollegen des Beschuldigten mitgenommen hatte (pag. 255 Z. 225, P.________). Ein anderer Kollege, Q.________, führte bei der Polizei aus, sie hät- ten dem Beschuldigten auf der grossen Schanze geraten, sich bei der Polizei zu melden (pag. 266 Z. 63). Der Beschuldigte erklärte, er habe das Messer seit zwei Wochen mit sich geführt, weil er sich geschworen habe, den Straf- und Zivilkläger zu verletzen, sollte er ihn wiedersehen. Er führte aus, er sei zwei Wochen davor aus nichtigem Anlass von den Kollegen des Straf- und Zivilklägers am Kragen gepackt worden und der Straf- 14 und Zivilkläger habe ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Er will dies einem Kol- legen, P.________ erzählt haben, was dieser allerdings bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nicht bestätigen konnte (pag. 256 Z. 264 f.). P.________ gab an, nicht gewusst zu haben, dass es schon zu einer Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer gekommen sein soll. Er blieb auch nach Visionierung der Videos vom Vorfall vor dem Tibits dabei (pag. 257 Z. 293 ff.). Auch Q.________ will nichts von einer vorgängigen Auseinanderset- zung gewusst haben. Andere Befragte, R.________ (pag. 308 f. Z. 46 ff.) oder S.________ (pag. 322 Z. 88) wollen gewusst haben, dass der Beschuldigte schon einmal Pfefferspray abbekommen hat. Später gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe zwar gesagt, dass er sich geschworen habe, den anderen zu verletzen. Er habe dies aber nicht so gemeint. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, es sei das erste Mal gewesen, dass er ein Messer mitgetragen habe. Er könne nicht sagen, weshalb er das gemacht habe. In einer Wutsituation mache man Sachen, er bereue es (pag. 611 Z. 155 ff.). Auf Frage, ob er sich für den Vor- fall habe rächen wollen, meinte der Beschuldigte, er könne dies nicht richtig sagen, es sei Wut gewesen, es könne sein, dass er sich habe rächen wollen (pag. 611 Z. 161 f.). Das Messer will er aus Angst nach dem ersten Vorfall dabei gehabt ha- ben. Weshalb er das vom Schwur gesagt habe, könne er nicht mehr sagen. Er ha- be damals eine schwierige Zeit gehabt. Den Sachverhalt der Anklageschrift bestätigte er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als richtig. Er kann insgesamt keine nachvollziehbaren Beweggründe nennen, die ihn zu dieser Tat verleitet hätten. Die Vorinstanz spricht von niederen Beweggründen und einem egoistischen Rachemotiv. Die Tat selber hat – auch wenn er sich im Nachhinein dafür entschuldigt und diese bereut hat – beim Beschuldigten ein nicht zu vernach- lässigendes Gefahrenpotential offenbart. Oberinstanzlich sagte er zur Tat aus, sie sei ein Fehler gewesen. Jeder Mensch könne in seinem Leben einen Fehler ma- chen. Aber er habe aus diesem Fehler gelernt; so zum Beispiel, sich nicht mehr provozieren zu lassen und dass Schlagen in der Schweiz falsch sei (pag. 827 Z. 9 ff.). Der von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Vollzug wurde im Übrigen bloss ziemlich oberflächlich begründet. Die Kammer ist aber aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes an die Vollzugsart gebunden. Zusammengefasst scheint der Beschuldigte darauf gewartet zu haben, den Straf- und Zivilkläger wieder anzu- treffen, wobei der Vorgeschichte nicht allzu hohes Gewicht beizumessen ist, da sie nicht restlos geklärt werden konnte. An dieser Stelle sei schliesslich – unter Einhaltung der Unschuldsvermutung – darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte im Oberland in eine neue Strafuntersu- chung wegen Angriffs verwickelt ist und er auch schon früher in den Fokus der Po- lizei geraten war (siehe pag. 479.50 sowie Akten Regionale Staatsanwaltschaft Oberland O 17 9151 und O 17 15554). 15 V. Landesverweisung 8. Allgemeine Ausführungen der Vorinstanz Zur Landesverweisung machte die Vorinstanz folgende generelle Ausführungen, auf welche verwiesen werden kann (pag. 653 ff.): 1. Allgemeines zur Landesverweisung Gemäss dem seit 01.10.2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht ausländische Staatsangehörige obligatorisch für die Dauer zwischen fünf und fünfzehn Jahren des Landes zu ver- weisen, wenn sie wegen einer der in lit. a bis lit. o genannten Straftaten verurteilt wurden, wozu auch schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB gehört (lit. b). Das Gericht ging im Urteilszeitpunkt davon aus, dass auch bloss versuchte Straftaten die obligatorische Landesverweisung auslösen, was vom Bundesgericht inzwischen ausdrücklich bestätigt wurde (Urteil 6B 1379/2017 vom 25.04.2018). Ausnahmsweise von der Landesverweisung abgesehen werden kann, wenn diese für den Betroffe- nen eine schwere persönliche Härte bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Ausnahmeregelung setzt also das Vorhandensein zweier Elemente kumulativ vor- aus: einerseits muss eine schwere persönliche Härte bejaht werden und andererseits darf das öffent- liche Interesse an der Landesverweisung nicht höher wiegen, als die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Überwiegt das öffentliche Interesse, bleibt es selbst dann bei der Landesverweisung, wenn diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt (BUSSLINGER/UEBERSAX in Plädoyer 5/16, S. 98). a) Voraussetzungen für einen persönlichen Härtefall Bei der Prüfung, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101): - Anwesenheitsdauer - familiäre Verhältnisse - Arbeits- und Ausbildungssituation - Persönlichkeitsentwicklung - Grad der Integration - Resozialisierungschancen Liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, bleibt es bei der Landesverweisung und die Gegenü- berstellung von privaten und öffentlichen Interessen erübrigt sich. Liegt jedoch eine schwere persönli- che Härte vor, hat die Gegenüberstellung der Interessen zu erfolgen b) Voraussetzungen Interessenabwägung Eine Landesverweisung hat im Endeffekt die gleichen praktischen Folgen wie ein bisheriger auslän- derrechtlicher Widerruf oder Entzug eines Aufenthaltstitels. Das Bundesgericht definierte die "Formel" für die Abwägung zwischen dem privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung wie folgt: In jedem Fall rechtfertigt sich ein Widerruf bzw. die Nichtver- längerung der Bewilligung aber nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwä- gung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind nament- lich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwe- senheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 16 9. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte liess anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus- führen was folgt (pag. 830 ff.): Er sei verurteilt wegen versuchter schwerer Körper- verletzung, begangen am 14. März 2017. Die Normen im StGB zum Landesverweis seien also anzuwenden. Es handle sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a StGB. Es spiele keine Rolle, dass es sich nur um einen Versuch handle; dies habe das Bundesgericht im Urteil BGE 144 IV 168 festgestellt. Es sei von einem obligatori- schen Landesverweis auszugehen. Jedoch spiele die Härtefallklausel eine Rolle. Das Gericht habe im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob auf einen Lan- desverweis verzichtet werden könne. Hier gebe es eine grosse Besonderheit: Die- se liege nicht nur in der Person des Beschuldigten, sondern vor allem darin, dass er aus Syrien komme. Die Sicherheitslage und die sozialökonomischen Gegeben- heiten in Syrien seien katastrophal. Es komme zu Verhaftungen und zum Ver- schwinden von Rückkehrern. Ebenfalls komme es zu Entführungen, Erpressungen, Inhaftierungen und Tötungen (Verweis auf Beilage 6 der Unterlagen vom 21. Mai 2019). Die Lage sei auch im Jahr 2019 desaströs (Verweis auf Beilage 7 der Unter- lagen vom 21. Mai 2019). Es herrsche ein bürgerkriegsähnlicher Zustand. Das Re- gime gehe gegen die Zivilbevölkerung vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mehrfach mit der Situation in Syrien auseinandergesetzt. Es habe festgehal- ten, dass die Lage anhaltend instabil sei und dass es dauernd zu Veränderungen komme. Es sei keine Verbesserung in Sicht, im Gegenteil (Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015; E-2763/2015 vom 11. Januar 2018; D-1643/2019 vom 10. Mai 2019). Der Vollzug einer Wegweisung sei für jeden Syrer – unabhängig davon ob verfolgt oder nicht – unzumutbar, wes- halb es zu vorläufigen Aufnahmen komme. Daraus entstehe ein Bleiberecht. Nun stelle sich die Frage, in welchem Rahmen dieses zu berücksichtigen sei. Es gebe zwei Möglichkeiten. Entweder erfolge eine Härtefall- und Verhältnismässigkeitsprü- fung. Oder man sage, dies gehe das Strafgericht nichts an, sondern sei eine Frage des Vollzugs. Die zweite Lösung wäre für die Strafjustiz angenehmer. Dann müsste sie sich nicht mit Länderberichten und der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts auseinandersetzen. Die Frage sei in der Lehre umstritten. Das Bun- desgericht habe indes die Kontroverse relativiert: Im Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 habe es in E. 8.3.3 ausgeführt: Das Gericht hat, um dem Untersu- chungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner Begründungspflicht gerecht zu werden, das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten In- teressen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Es hat sich mit den entsprechenden sich aus den Akten ergebenden Aspekten sowie den vorgebrachten Ar- gumenten des Ausländers auseinanderzusetzen. Die Situation des Ausländers in seiner Heimat stellt dabei einen massgebenden Gesichtspunkt dar. Der mögliche Aufschub des Vollzugs der obligatori- schen Landesverweisung laut Art. 66d StGB schliesst nicht aus, dass Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen sind. Es sei in diesem Entscheid um einen Afghanen gegangen. Das kantonale Gericht habe sich nicht mit Vollzugshindernissen auseinandergesetzt. Bei Menschen, die aus Syrien stammten, sei der Vollzug im Rahmen der Härtefallprüfung zu berücksichtigen. Dies sei möglich, indem man trotz fehlender migrationsrechtlicher Komponente den Kriterienkatalog gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und 17 Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) berücksichtige (Ver- weis auf BGE 144 IV 332 und Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019). Die Kriterien seien zwar nicht unbesehen zu übernehmen, sondern aus strafrechtlicher Optik zu würdigen. Dennoch gehe es um die Integration, um die Aufenthaltsdauer oder um die Resozialisierung in der Schweiz und im Heimatland. Ebenfalls sei die Rückfallgefahr zu berücksichtigen, wobei auch ältere Straftaten beachtet werden könnten. Die Härtefallkausel sei restriktiv auszulegen. Hier habe die Vorinstanz ausgeführt, über den Härtefall könne nicht diskutiert wer- den, da es nicht um einen Secondo gehe (pag. 656). Dies sei falsch, was ein Blick auf Art. 66a Abs. 2 StGB zweiter Satz zeige. Ein Härtefall sei nicht nur bei Secon- dos denkbar. Der Härtefall sei immer zu prüfen, was auch das Bundesgericht fest- stelle. Es sei in Anlehnung der Kriterien gemäss Art. 31 VZAE eine Prüfung durch- zuführen: Der Beschuldigte sei in Syrien geboren und aufgewachsen. Er sei kein Flüchtling, aber vorläufig aufgenommen. Die Wegweisung sei unzumutbar. Sämtli- che Verwandten väterlicherseits seien in Deutschland. Diejenigen mütterlicherseits seien in der Schweiz. Nur der betagte Grossvater sowie Tanten und Onkeln seiner Eltern lebten noch in Syrien. Der Beschuldigte wohne in der Schweiz mit seinen nächsten Verwandten (Verweis auf Leumundsbericht vom 15. Dezember 2018). Er habe sich um seine wirtschaftliche Integration bemüht. Diese sei indes noch nicht gelungen; er lebe von der Sozialhilfe. Immerhin habe er aber ein eigenes kleines Einkommen. Dieses sei wohl etwas mehr als die angegebenen CHF 200.00 pro Monat. Er habe auch immer besser Deutsch gelernt. Er sehe sich in der Lage für eine Berufsausbildung, wenn auch nicht in einer regulären Lehre. Er habe bei der T.________ geschnuppert; die Rückmeldungen seien nicht unkritisch, aber gut. Mit der Vorlehre sei eine weitere Integration möglich (Verweis auf Beilage 2 der Einga- be vom 21. Mai 2019). Es verbleibe, eine Schule für die Kombination mit der Vor- lehre zu finden. Ab dem Jahr 2020 wäre eine normale Lehre das Ziel. Vorerst ar- beite er weiter in der U.________. Die finanziellen Verhältnisse seien geordnet, ausser dass er von der Sozialhilfe unterstützt werde. Er wolle sich ausbilden und arbeiten. Er könne sich langfristig und nachhaltig im Arbeitsmarkt integrieren. Er sei bei guter Gesundheit. Natürlich sei er noch nicht lange in der Schweiz. Wenn er aus einem Nachbarland stammen würde, wäre wohl kein Härtefall anzunehmen; selbst wenn alle Verwandten in der Schweiz leben würden. Aber hier gehe es schwergewichtig um das Kriterien der Wiedereingliederung. Die gesamten Um- stände in Syrien seien unzumutbar, es sei keine Wiedereingliederung möglich. Folglich sei von einem persönlichen schweren Härtefall auszugehen. Ob dies auch bei schwerster Delinquenz eines Syrers stets so sei, könne offengelassen werden. Fakt sei, dass eine Güterabwägung stattzufinden habe. Es liege ein Härtefall vor. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sei das Verschulden zu betrachten. Der Be- schuldigte habe eine Katalogtat begangen. Er habe mehrfach ins Bein eines ande- ren gestochen, was zu ahnden sei. Jedoch sei es eine Singularität gewesen und er habe das Opfer nicht bewusst schwer verletzen wollen. Es sei nur eine Inkaufnah- me gewesen. Zudem habe er die Tat bereut, sich bei der Polizei gestellt und ein Geständnis abgelegt (pag. 651). Vom Urteil gehe eine Warnwirkung aus. Es liege eine günstige Prognose vor. Die bedingte Freiheitsstrafe betrage 21 Monate. Es handle sich zwar um eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne des Ausländer- 18 und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20); sie sei jedoch bedingt ausgesprochen worden. 21 Monate seien nicht dasselbe wie fünf oder sechs Jahre. Es weise nichts auf weitere solche Taten in der Zukunft hin. Es sei zwar bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland ein Verfahren hängig, aber dieses dürfe nicht berück- sichtigt werden. Es existiere noch nicht einmal eine Anklageschrift. Auch liege kein Geständnis vor. Die Vorwürfe seien alles andere als klar. Die Akten seien schwierig zu durchdringen. Es liege kein strafbares Verhalten des Beschuldigten vor. Die Vorinstanz habe ausgeführt, auch die zweifache Hehlerei zeige die mehrfache Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit. Dieses Argument sei falsch. Hehlerei sei keine Bagatelle, aber es sei kein Ausdruck grosser krimineller Energie. Der Beschuldigte habe zwei Mal ein Mobiltelefon erworben. Das gewichtige öffentliche Interesse er- gebe sich indes aus der schweren Körperverletzung. Das private Interesse sei schwergewichtig die Situation in Syrien. Das Land sei zerstört. Der Beschuldigte sei kurdischer Ethnie. Er sei kurzzeitig in der kurdischen Befreiungsarmee gewe- sen. Daraus entstünden ihm Probleme mit dem Regime. In der Gegend von Aleppo sei es schwierig, weil sein Vater lange in der ordentlichen Armee gedient habe. Es sei deswegen immer noch fraglich, ob es möglich wäre, den F-Ausweis in einen anderen Aufenthaltstitel umzuwandeln. Der Beschuldigte sei bei einer Rückkehr ei- ner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Es sei keine Resozialisierung in Syrien möglich. In der Schweiz sehe es anders aus. Nach derzeitigem Stand überwiegten die privaten Interessen des Beschuldigten. 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte oberinstanzlich geltend was folgt (pag. 833 f.): Es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Das Asylgesuch sei abgewiesen worden. Der Beschuldigte sei nur aufgrund der prekären Sicherheits- lage in Syrien in der Schweiz. Er habe die prägende Jugendzeit und Adoleszenz in Syrien verbracht. Eine kurze Anwesenheit im Erwachsenenalter spreche gegen ei- nen Härtefall. Natürlich würde das Familienleben beeinträchtigt, wenn der Beschul- digte zurück müsste. Zu den Verwandten in Deutschland habe er aber nur wenig Kontakt (pag. 393 Z. 328). Der Grossvater lebe mit seiner neuen Frau und ihrer Tochter in Aleppo. Der Beschuldigte sei unverheiratet und kinderlos. Es sei normal, dass junge Männer das Elternhaus verlassen würden. In Syrien sei er fünf bis sie- ben Jahre in die Schule gegangen. Dann habe er auf dem Bau, in einer Druckerei und in einer Stickerei gearbeitet. In der Schweiz habe er das 10. Schuljahr abge- brochen; weitere Schulen habe er nicht absolviert. Die Arbeit nach der Untersu- chungshaft bei der Stiftung M.________ habe er nach zwei Monaten aufgegeben, obwohl der Verlauf gut gewesen sei. Dann habe er noch 2 Monate in einem Re- staurant gearbeitet. 2018 habe er bei der Vorinstanz angegeben, er wolle eine Vor- lehre als Gipser machen. Daraus sei nichts geworden. Bei der T.________ habe er gute bis sehr gute Leistungen während des einwöchigen Schnupperns gezeigt. Das Berufsziel sei nun Strassenbau. Zudem arbeite er rund 15 Stunden pro Monat in der U.________, einem Privatclub. Er bemühe sich um eine Vorlehre, aber das Problem sei, dass er bisher bei keiner Schule aufgenommen worden sei. Es sei zwar eine positive Entwicklung erkennbar, aber diese sei zu einem Teil auch auf den drohenden Landesverweis zurückzuführen. Insgesamt habe der Beschuldigte 19 erst rund 6 Monate gearbeitet. Die Chancen des 10. Schuljahres und bei der Stif- tung M.________ habe er nicht genutzt. Ob die neuste Entwicklung Bestand habe, könne nicht gesagt werden. Der Beschuldigte wirke nicht gefestigt. Darum würde er bei einer Rückkehr nicht aus einer etablierten Situation herausgerissen. Auch wer- de keine Persönlichkeitsentwicklung durch einen Landesverweis zunichte gemacht. Der Beschuldigte habe zwar rasch Deutsch gelernt. In Syrien wäre aber eine Rein- tegration möglich. Er sei mit der Kultur und mit der Sprache vertraut. Zusammen- fassend könne gesagt werden, dass die Kriterien gemäss dem Urteil des Bundes- gerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 weder einzeln noch zusammen einen persönlichen Härtefall begründen könnten. Selbst wenn ein Härtefall anzunehmen wäre, würde in einer Interessensabwägung das öffentliche Interesse überwiegen. Der Beschuldigte habe eine schwerwiegende versuchte schwere Körperverletzung begangen. Er habe sich zwar entschuldigt und gesagt, er gehe heute seinen Weg. Dennoch sei von einer tiefen Hemm- schwelle auszugehen. Er habe grosse Rachegefühle gehabt. Er habe deswegen zwei Wochen lang ein Messer mit sich geführt. Dies nicht aus Angst, sondern aus Racheplänen. Dies hätten seine Kollegen bestätigt (vgl. pag. 301 f.; 355 Z. 307). Rachegefühle könne man noch verstehen, aber das Herbeisehnen von Rache zeu- ge von Charaktermangel. Dies lasse für die Zukunft nichts Gutes erahnen. Zudem sei im Oberland ein Verfahren hängig wegen einer Schlägerei/Messerstecherei, wobei die Unschuldsvermutung gelte. Der Beschuldigte habe die Aussage verwei- gert. Er habe jedoch – auch heute – bestätigt, dass er dort gewesen sei (pag. 679 Z. 124). Nur ein halbes Jahr sowie bloss zwei Monate nach dem Ende der Unter- suchungshaft habe dieser Vorfall in Thun zwischen zwei rivalisierenden Gruppen stattgefunden. Es scheine, als wolle sich der Beschuldigte jeweils selber Recht verschaffen. Daher gewichte das öffentliche Interesse schwerer als das private. Nur weil eine Rückkehr nach Syrien derzeit nicht zumutbar sei, hindere das nicht die Anordnung der Landesverweisung. Es liege kein Fall von Art. 66d StGB vor. Das Bundesgericht habe zwar gesagt, der Vollzug sei bei der Landesverweisung zu prüfen. Es habe aber nicht gesagt, wie weit die Prüfung gehen soll. Klar sei, dass der blosse Hinweis dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genüge. Straf- gerichte seien in der Regel nicht in der Lage, sich eingehend mit fremden Ländern zu befassen; es fehlten ihnen die Kenntnisse, welche Migrationsbehörden hätten. Sie müssten Experten befragen oder mit diplomatischen Vertretungen Kontakt auf- nehmen. Selbst dies wäre jedoch je nach dem eine Alibiübung, da die Verhältnisse rasch ändern könnten. Der Gesetzgeber habe deswegen unterschieden zwischen Art. 66a und Art. 66d StGB. Die spezialisierte Behörde habe über den Vollzug oder Nicht-Vollzug zu entscheiden. Sollte sich die Kammer dennoch als zuständig dafür erachten, sei anzumerken, dass sich die Lage in Aleppo gemäss Berichten eher beruhigt habe, wobei eine verlässliche Aussage schwierig sei. Die Infrastruktur werde teilweise wieder aufgebaut. Im Norden Syriens hätten die kurdischen Trup- pen keine Macht mehr. Zudem sei der Vater des Beschuldigten in der syrischen Armee Offizier gewesen, und dies als Kurde. Es sei möglich, dass der Beschuldigte der syrischen Armee beitreten müsste, aber dies sei möglicherweise kein Hinde- rungsgrund. Es bestünden viele Fragezeichen. Es stelle sich die grundsätzliche Frage, inwieweit ein Strafgericht hier Beurteilungen anstellen müsse. 20 11. Zielnorm / Rechtsprechung des Bundesgerichts insb. zum Härtefall Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB verurteilt wird, unab- hängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Si- tuation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder auf- gewachsen sind (Art. 66 Abs. 2 StGB). Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzu- sehen. Das Gesetz definiert jedoch nicht, was unter einem persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien. Zur Bestim- mung des Härtefalls rechtfertigt sich grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (vgl. Art. 31 VZAE). Zur Beurteilung der Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Auslän- dern sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen, unter Beachtung der mit der Ein- führung der Art. 121 Abs. 3-6 BV sowie Art. 66a ff. StGB beabsichtigten Verschärfung der bestehen- den Ordnung (BGE 144 IV 332 Regeste). […] Die heutige Landesverweisung ist systematisch unter dem Zweiten Kapitel "Massnahmen" im Zweiten Abschnitt "Andere Massnahmen" eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts (ZUR- BRÜGG/ HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 53 Vor Art. 66a-66d StGB) und nach der Intention des Gesetzgebers ("Ausschaffungsinitiative") primär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV). Das Bundesgericht berücksichtigt die Rechtsprechung zu aArt. 55 StGB unter dem Titel von Art. 66a StGB ("dont la teneur n'est guère différente": Urteil 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1 und 1.3) (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). […] Anders als Abs. 1 ist Abs. 2 von Art. 66a StGB als "Kann-Vorschrift" formuliert. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erstens) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweitens) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urteil 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1). Gemäss Abs. 3 kann "ferner" bei entschuldbarer Notwehr oder entschuld- barem Notstand davon abgesehen werden; diese Bestimmung enthält eine Aufzählung der Strafmil- derungsgründe, bei deren Vorliegen von einer Landesverweisung abgesehen werden kann (BGE 144 IV 168 E. 1.4.2 S. 171 f.). Nach einer ersten Stellungnahme ist das Bundesgericht mit dieser Ausle- gung dem parlamentarischen Willen gefolgt, "die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten" (LUZIA VETTERLI, in: ius.focus 6/2018, S. 30). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger ist als die bisherige Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregi- mes (CARLO BERTOSSA, in: Trechsel/ Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 Vor Art. 66a StGB) (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). 21 […] Die Landesverweisung muss bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie bei der versuchten Begehung (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 1.7.1) ausgesprochen werden, wobei irrelevant bleibt, ob der Ausländer zu einer unbedingten Strafe verurteilt oder der Vollzug der Strafe bedingt oder teilbedingt aufgeschoben wird (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militär- strafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, S. 6020 f.). […] Zudem kann das Gericht "aus- nahmsweise" von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer ei- nen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das "Absehen" von der Landesverweisung bildet mithin den Ausnahmefall. Doch hat das Gericht diesen Sachverhalt zu prüfen. Das Gesetz erfordert zweifellos einerseits eine restriktive Aus- legung und Anwendung der "Härtefallklausel" und trägt andererseits der Tatsache Rechnung, dass das StGB, in dessen Allgemeinem Teil Art. 66a StGB eingeordnet ist, ein Schuldstrafrecht kodifiziert (BGE 123 IV 1 E. 2 S. 4). Es wäre systemwidrig, müssten Gerichte Strafrecht anwenden, ohne das Verschulden des Täters nach der strafrechtlichen Fundamentalnorm des Art. 47 StGB (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.) zu beurteilen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 zu aArt. 63 StGB). Die Botschaft weist auf diese Tatsache eigens hin, indem sie festhält, der Ausländer müsse wegen einer Katalogtat "verurteilt" sein, d.h. er müsse zum Zeitpunkt der Tat schuldfähig gewesen sein (a.a.O., S. 6000, 6020 mit Hinweis auf Art. 19 Abs. 1 StGB). Folgerichtig sprechen sich FIOLKA/VETTERLI (Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 5/2016, S. 82 ff., 87) dafür aus, strafrechtliche Gesichtspunkte und damit "Elemente des Verschuldens" zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Es ist davon auszugehen, dass Art. 66a StGB mit der Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeurtei- lung zulässt (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch et al., StGB/JStGB, 20. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 66a StGB). Es ist nach anerkannter strafrechtlicher Methodik im Einzelfall der Tatbestand und die Rechtsfolge zu beurteilen. Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Mass- nahme ohne jede migrationsrechtliche Komponente. Doch bietet es sich an, zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB den Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAV; SR 142.201) heranzuziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.4, 2.5). In jenem Urteil (E. 2.4) wird indes einschränkend darauf hingewiesen, dass die Kriterien des Art. 31 VZAV nicht schlicht im Zusammenhang von Art. 66a Abs. 2 StGB unbesehen übernommen werden können, da die auslän- derrechtlichen Härtefälle nicht exakt jenen des Strafrechts entsprechen (zur ausländerrechtlichen im Verhältnis zur strafrechtlichen Verschuldensbeurteilung etwa Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.2.2.2 und 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5); im Kontext des Art. 66a Abs. 2 StGB seien die strafrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen wie beispielsweise die Resozialisierungs- chancen (mit Hinweis auf FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 86 f.; Urteile 6B_770/2018 vom 24. Septem- ber 2018 E. 1.1 betr. die Rechtsprechung zu aArt. 55 StGB und 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.4 zur Berücksichtigung der Situation im Heimatland). Zusammengefasst ist die Härtefallklausel restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden. Strafrechtlich lässt sich ein Härtefall erst bei einem Ein- griff von einer gewissen Tragweite ("di una certa porta") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen. Je stärker der Ein- griff bei einem in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländer ist, desto gewichtiger muss sich das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung nach Massgabe des Verhältnismässig- 22 keitsprinzips erweisen (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5) (Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staats- gebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interes- sen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 266 E. 3.2 S. 272). Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Der Anspruch gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthalts- beendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; Urteil 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1) (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4). 12. Erwägungen der Kammer 12.1 Situation des Beschuldigten Der Beschuldigte reiste im Januar 2014 in die Schweiz ein und stellte ein Asylge- such. Er lebt somit seit gut fünf Jahren in der Schweiz. Die ersten Monate und Jah- re, insbesondere in der Asylunterkunft, gestalteten sich hinsichtlich einer Integrati- on verständlicherweise schwierig. Sein Asylgesuch wurde am 3. Juli 2015 rechts- kräftig abgewiesen (pag. 479.30 ff.), wobei die Wegweisung im Zeitpunkt des Asy- lentscheids wegen Unzumutbarkeit (Sicherheitslage in Syrien) nicht vollzogen und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 4 aAuG (Ausländergesetz; 142.20) aufgeschoben wurde (pag. 479.37). Gemäss den Erwägungen des SEM erfüllt der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nicht, weil keine persönliche Verfolgungssi- tuation vorliegt (pag. 479.34). Der Beschuldigte ist jung, unverheiratet und soweit bekannt kinderlos. Er lebt zusammen mit seiner ebenfalls aus Syrien geflüchteten Mutter und den zwei Brüdern in Ostermundigen. Bei seiner Entlassung aus der Un- tersuchungshaft wurde er mit Verfügung der Staatsanwaltschaft unter Androhung von Strafe im Widerhandlungsfall verpflichtet, der für ihn organisierten Arbeit im Ar- beitsintegrationsprogramm der Stiftung M.________ in Gümligen bis spätestens am 15. Juli 2017 nachzukommen (pag. 63 f.). Das Arbeitstraining, welches auf drei bis sechs Monate angelegt war, brach er gemäss einer E-Mail vom 23. Juni 2017 nach einem Standortgespräch per 7. Juli 2018 ab. Dies obwohl ihm bei gutem Ver- lauf im Anschluss eine Vorlehre in Aussicht gestellt worden war (pag. 479.158). Der Abbruch erfolgte somit nach weniger als zwei Monaten. Dem Bericht der Flücht- lingshilfe der Heilsarmee an den Migrationsdienst vom 15. Juni 2017 kann ent- nommen werden, dass der Beschuldigte angegeben hat, er wolle nicht länger gratis arbeiten gehen. Dem Bericht ist im Weiteren zu entnehmen, dass er bereits davor 23 das 10. Schuljahr abgebrochen und sich davon bessere Aussichten auf eine sofor- tige Anstellung erhofft hatte (pag. 479.156 f.). Es scheint, als habe der Beschuldig- te die von den Behörden vorgeschlagenen oder angeordneten Integrationsmass- nahmen zumindest anfänglich nicht ausreichend ernst genommen. Dem Beschuldigten kann andererseits zugute gehalten werden, dass er bereits ziemlich gut deutsch versteht und spricht. Aktuell arbeitet er wie gesehen (nieder- schwellig) bei der U.________ GmbH als Aushilfe im Service im Stundenlohn (pag. 786). Zudem versucht er, eine Vorlehre im Strassenbau zu beginnen, wobei das Problem zu sein scheint, eine Schule zu finden, die ihn aufnimmt (pag. 773-785). Ansonsten hat er sich noch nicht weitergehend in der Schweiz integriert (vgl. bspw. pag. 825 Z. 17 f. oder Z. 24 ff.) und lebt von der Sozialhilfe (pag. 826 Z. 22-27). Aus dem Leumundsbericht vom 15. Dezember 2018 ergibt sich ausserdem, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben ein gutes Familienverhältnis hat. Er sei zurzeit mehrheitlich zuhause und lerne Deutsch im Selbststudium mit seinem Bruder. Er habe sich für eine Vorlehre im Strassenbau beworben. Finanzielle Unterstützung erhalte er – vom Sozialamt Ostermundigen – rund CHF 400.00 monatlich. Dem Leumundsbericht kann folglich ebenfalls nichts entnommen werden, was für vertief- te Integrationsbemühungen sprechen würde, wobei die Kammer anerkennt, dass eine Integration nicht von Beginn weg einfach ist. 12.2 «Echter» oder «unechter» Härtefall ZURBRÜGG/HRUSCHKA (in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 78 ff. zu Vor Art. 66a – 66d StGB) halten fest, dass sich aus dem Völkerrecht für ausländi- sche Personen ein Aufenthaltsrecht oder ein Rückschiebungsverbot ergeben kön- ne. In beiden Fällen stehe eine Landesverweisung im Konflikt mit den völkerrechtli- chen Verpflichtungen. Dieser Konflikt soll beim Vorliegen eines Aufenthaltsrechts durch die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB und – wenn kein Aufenthalts- recht bestehe – bei Vorhandensein eines Rückschiebungsverbots durch Art. 66d Abs. 1 StGB geregelt werden. Es müsse also das Verhältnis der völkerrechtlichen Normen, die ein Recht auf Aufenthalt oder ein Rückschiebungsverbot vermitteln, zur Landesverweisung ermittelt werden. Bestehe aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, dürfe keine Landesverweisung ausgesprochen werden (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 82 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Beson- dere völkerrechtliche Verpflichtungen wie gegenüber Personen, die Menschenhan- delsopfer oder Folteropfer seien, könnten einer Landesverweisung auch entgegen- stehen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 84 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Recht- lich gesehen handle es sich um völkerrechtliche Hindernisse, die eine Landesver- weisung ausschliessen würden. Die Frage, ob eine Landesverweisung aufgrund völkerrechtlicher Normen ausscheide, sei also als Vorprüfung (unechter Härtefall), vor der Prüfung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall (echter Härtefall) vorliege, vorzunehmen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 85 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Vorliegend sind keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit dem Landesverweis unmittelbar in Konflikt stehen. Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling. Dass ihm im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere unmenschli- che Behandlung in Syrien drohen würde, ist offensichtlich nicht erwiesen, andern- 24 falls sein Asylgesuch hätte angenommen werden müssen. Ob Syrien im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung als Kriegsgebiet gelten wird oder nicht, lässt sich zurzeit nicht sagen. Die Wegweisung des Beschuldigten wurde im 2015 ledig- lich «zur Zeit» wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen bzw. aufgeschoben. An die- ser Situation scheint sich nichts geändert zu haben. Der Aussprechung einer Lan- desverweisung stehen weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Refoulement-Verbot entgegen. Der Beschuldigte hat denn auch kein Bleiberecht in der Schweiz. Er wurde bloss vorläufig aufgenommen – wie ak- tuell soweit bekannt alle syrischen Staatsbürger –, was das SEM gemäss einschlä- gigem Schweizer Recht entschieden hat (Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich aus rechtlicher Sicht um keine Aufenthaltsbewilligung, sondern um eine zeitlich befristete Ersatzmass- nahme für den nicht möglichen, nicht zulässigen oder nicht zumutbaren Vollzug einer rechtskräftig verfügten Aus- oder Wegweisung (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Verfügung der vorläufigen Aufnahme geht daher immer die Wegweisung der Person voraus. Bei diesem proviso- rischen Aufenthaltsstatus bleibt die Ausreiseverpflichtung der betroffenen Person grundsätzlich bis zur allfälligen Erteilung einer ordentliche Aufenthaltsbewilligung […] bestehen [Vorläufige Aufnahme, Kanton Zürich Migrationsamt, 14. Januar 2019, S. 4 ]). Schliesslich steht auch nicht etwa der Anspruch auf Famili- enleben nach Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) einer Landesverweisung des erwachsenen und kinderlosen Beschuldigten entge- gen. Folglich ist eine «ordentliche» Härtefallprüfung durchzuführen. 12.3 Keine Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB Vorab kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Katalogtat weder in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) noch in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen hat. Auch die versuchte Tatbegehung sowie die Aussprechung einer bedingt zu vollziehenden Strafe sind für den Entscheid, ob ei- ne Landesverweisung auszusprechen ist, nicht massgebend. 12.4 Härtefallprüfung (schwerer persönlicher Härtefall) Es stellt sich in erster Linie die Frage, ob ein Härtefall vorliegt, weil der Beschuldig- te derzeit – aufgrund der dortigen Lage – nicht nach Syrien weggewiesen werden kann. Von zentraler Bedeutung ist also, ob die Vollzugsfrage bereits vor dem Sachgericht umfassend zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 83.3: Der mögliche Aufschub des Vollzugs der obli- gatorischen Landesverweisung laut Art. 66d StGB schliesst nicht aus, dass Vollzugshindernisse be- reits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen sind.). Als Grundsatz kann zunächst festgehalten werden, dass der Gesetzgeber bei der Här- tefallklausel hauptsächlich hier geborene und aufgewachsene Ausländer im Blick- feld hatte (sog. Secondos, Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Situation des Be- schuldigten unterscheidet sich grundlegend von jener eines Secondos, welcher in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, die Schulen besucht hat, eine Ausbil- dung absolviert hat und beruflich integriert ist, wirtschaftlich auf eigenen Beinen 25 steht und allenfalls eine Familie gegründet hat. Mithin sind auch die Kriterien insbe- sondere gemäss Art. 31 VZAE (Anwesenheitsdauer; familiäre Verhältnisse; Ar- beits- und Ausbildungssituation [Finanzen]; Persönlichkeitsentwicklung; Grad der Integration; Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen) nur bedingt ver- gleichbar mit der Situation eines Secondo. Dennoch können und sollen sie heran- gezogen werden. Der Beschuldigte ist erst seit gut fünf Jahren in der Schweiz. Von einer längeren Integration vor dem Delikt kann nicht die Rede sein. Bei straffälligen Secondos ist es in aller Regel umgekehrt. Sie haben sich zuerst integriert und in der Schweiz gelebt, und danach ein Delikt begangen. In diesem Kontext ist auf den Entscheid des zürcherischen Obergerichts SB170394 vom 16. Oktober 2018 ein- zugehen (bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1245 vom 20. Mai 2019): Das Obergericht hielt fest, dass der dortige Beschuldigte – ein Syrer – kein politischer Flüchtling sei, sondern in der Schweiz den Aufenthaltsstatus B habe. Es hielt fest, dass die Vorinstanz richtig erwogen habe, dass für eine Landesverweisung die Frage, ob eine Rückführung nach Syrien nach Verbüssung der Freiheitsstrafe auf- grund der dortigen politischen Situation möglich und zumutbar sei, nicht von Be- deutung sei. Es werde Sache der vollziehenden Behörde sein, dies im Zeitpunkt des Vollzuges abzuklären. Folglich sei für den Beschuldigten das Leben in Syrien nicht mit einer unverhältnismässigen Härte verbunden (E. VI. 3.3.2). Vorliegend wurde das Asylgesuch des Beschuldigten rechtskräftig abgewiesen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaften nicht und ist aus der Schweiz weggewiesen worden (pag. 479.38). Im Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 ging es ebenfalls um die Frage einer Landesverweisung eines Syrers. In Erw. 5.2.2 hielt das höchste Gericht fest, das Obergericht des Kantons Solothurn habe zu Recht festgestellt, dass sich im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lasse, ob eine Aus- schaffung nach Syrien vollzogen werden könne. In diesem Fall ging es um eine Haftprüfung; die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Mit den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Umstandes, dass erst nach Verbüssung der Strafe geprüft werden könne, ob eine Ausschaffung nach Syrien möglich sei, hat das Bundesgericht offensichtlich keine Mühe gehabt. Landesverweisungen von Syrern sind somit als grundsätzlich möglich und rechtlich zulässig zu betrachten. Im Weiteren kann es nicht der Sinn und Zweck der Normen zum Landesverweis sein, dass die Kammer als Strafbehörde «in dubio pro reo» zu Gunsten des Be- schuldigten auf einen Landesverweis verzichten muss, bloss weil sie die exakte Lage seines Heimatlandes nicht im Detail kennt respektive kennen kann. Andern- falls bräuchten die Strafbehörden – insbesondere auch die unteren Instanzen – Experten oder gar eigene Einrichtungen, die sich mit der Lage in den Kriegsländern vertieft auseinandersetzen. Im Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 hielt das Bundesgericht bloss fest, namentlich mit Blick auf das rechtliche Gehör habe eine Auseinandersetzung mit dem Vollzug stattzufinden. Gleichzeitig verlangt das Bun- desgericht keine umfassende Prüfung und auch nicht, dass bei Zweifel bezüglich des Vollzugs von einer Anordnung eines Landesverweises abzusehen wäre. Selbstredend anerkennt die Kammer, dass die Lage in Syrien sehr schwierig, unü- bersichtlich und sich stets verändernd ist respektive darstellt. Allein aus dem schweizerischen Asylrecht ergibt sich jedoch kein schwerer persönlicher Härtefall. 26 Die Vorinstanz sprach aufgrund der Hehlerei von einer mehrfachen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (pag. 656). Dieses Argument pro Landesverweis ist zu rela- tivieren. Es genügt festzustellen, dass der Beschuldigte bereit ist respektive zumin- dest war, in verschiedener Weise gegen die hiesige Rechtsordnung zu verstossen. Seine Persönlichkeit scheint (noch) nicht gefestigt zu sein. Bezeichnenderweise sind denn auch verschiedene Abbrüche aktenkundig. Überdies hat der Beschuldig- te auch nach fünf Jahren kaum oder sogar keine Kollegen aus der Schweiz, und schliesslich scheint er in Gruppen Gefahr zu laufen, in diffizile Situationen zu gera- ten (vgl. Akten Regionale Staatsanwaltschaft Oberland O 17 9151 und O 17 15554). Freilich ist Integration nicht einfach. Es wäre aber vom Beschuldigten mehr zu erwarten gewesen – insbesondere ein redliches Verhalten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ein bedingter Vollzug ausreiche. Die damit verbundene Progno- se ist jedoch kein unauflösbarer Widerspruch zur (künftigen) Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit. Der bedingte Vollzug ist nämlich nicht bloss bei einer rein po- sitiven Prognose (Reintegration/Rückfall) anzuordnen, sondern bereits, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter vor der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Rechtsanwalt B.________ äusserte sich in seinen Ausführungen vor der Kammer höchstens am Rande zu den zahlreichen Kriterien gemäss Art. 31 VZAE. Er be- schränkte sich grösstenteils auf den Aspekt der Wiedereingliederung. Dass eine Resozialisierung in der Schweiz möglich ist, scheint korrekt zu sein, auch wenn der Beschuldigte derzeit noch nicht sehr gut deutsch spricht und auch wenn die Loslö- sung aus der Sozialhilfe schwierig ist. Es scheint jedoch nicht richtig, zu sehr aus einem schweizerischen Blickwinkel heraus zu argumentieren: Die Schweiz ist eines der reichsten Länder der Welt mit einem sehr gut funktionierenden Staatswesen. Fast jedermann kann, wenn er will, sich hier integrieren und am Wohlstand teil- nehmen. Die Wiedereingliederung in Syrien jedoch ist wie gesehen primär eine Frage des möglichen Vollzugs des Landesverweises. Der Beschuldigte kam erst mit 19 Jahren in der Schweiz. Er hat hier ausser seinen nächsten Verwandten kei- ne Angehörigen. In Syrien, einem vor 10 Jahren recht weit entwickelten Land, lebt sein Grossvater sowie weiter entfernte Verwandte. Ein Leben dort ist also prinzipiell möglich. Gerade junge Männer, die in Syrien aufgewachsen sind, können bei ei- nem eventuellen Wiederaufbau des Landes mithelfen. Grundsätzlich sind sie es, die besser als alle anderen wieder zurückkehren können. Gemäss dem SEM droht dem Beschuldigten in Syrien keine Verfolgung – auch nicht aufgrund seines kurzen Einsatzes für die kurdische Befreiungsarmee. Es kann sein, dass er in die Armee eingezogen wird, respektive Probleme erhalten wird, falls er sich weigern würde. Sein Vater hat offenbar über 30 Jahre in der syrischen Armee gedient. Doch ist dieser Aspekt letztlich für männliche Schweizer Bürger im Ansatz vergleichbar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch alleine leben kann, wie er dies bereits in der Türkei von Oktober 2013 bis Januar 2014 tun musste (pag. 479.31). Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass eine Reintegration in Syrien möglich erscheint, falls der Zeitpunkt kommt, dass Syrer in ihr Land zurückkehren können. Einzig dieser Zeitpunkt kann massgebend sein. Neue Perspektiven eröffnen sich für den Be- schuldigten gegebenenfalls auch daraus, dass er in der Schweiz berufliche Erfah- rungen sammeln und sich schulisch bilden konnte. Ferner ergibt sich für den Be- 27 schuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall aus dem Umstand, dass er (mehr oder weniger konkret) die Möglichkeit hat, in der Schweiz eine Ausbildung zu ab- solvieren. Auch wenn der Beschuldigte verständlicherweise nicht gerne von seinen Verwandten getrennt werden möchte, kann unter den beschriebenen Umständen gesamthaft von einem schweren persönlichen Härtefall nicht die Rede sein. Er wirkt in der Schweiz nicht gefestigt und würde bei einer Rückkehr nicht aus einer etablierten Situation herausgerissen. Weder die Anwesenheitsdauer noch die fami- liären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungsentwicklung, die Persönlichkeits- entwicklung, der Grad der Integration oder die Resozialisierungschancen lassen einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StPO als erwiesen erscheinen. 12.5 Keine Interessensabwägung Da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, erübrigt sich die Gegenüberstel- lung von privaten (also dem schweren persönlichen Härtefall) und öffentlichen In- teressen. Die Landesverweisung ist auszusprechen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Här- tefallkausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plä- doyer 5/16, S. 96 ff., S. 102: Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzu- stellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung ver- hängt werden.; siehe auch den Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB: [… ] einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.). 12.6 Dauer der Landesverweisung Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetz- buchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Art. 66a aStGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Wie die Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien die Ermessensausübung zu orientieren ist, ist nicht offensicht- lich. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den neuen Bestim- mungen der Landesverweisung lassen sich keine Kriterien zur Bemessung der Dauer der Landesverweisung entnehmen. Auch auf den kantonalen Ebenen scheint sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet zu haben. In Bezug auf die altrechtliche Landesverweisung erwog das Bundesgericht, dass bei der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung in der Dauer in der Regel eine gewisse Übereinstimmung bestehen sollte (BGE 123 IV 107 E. 3). BRUN/FABBRI gehen da- von aus, dass die Rechtsprechung die Situation bei der Ausgestaltung der neuen Landesverweisung ähnlich beurteilen werde (BRUN/FABBRI, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 231 ff., S. 234). GRAEDEL/ARN sind der Ansicht, dass die heutige Ausgestaltung der Lan- desverweisung als «andere Massnahme» (früher «Nebenstrafe») gegen die Über- nahme der früheren Kriterien – d.h. Festsetzung der Dauer nach Verschulden – spreche. Nach dem gesetzgeberischen Willen wäre wohl die Gefährdung der öf- 28 fentlichen Sicherheit das entscheidende Kriterium, die jedoch im Einzelfall schwie- rig zu quantifizieren sein dürfte. Aus Gründen der Rechtsgleichheit dürfte es ihres Erachtens deshalb sinnvoll sein, die alte Praxis zu übernehmen und die Dauer der Landesverweisung im Verhältnis zur Hauptstrafe festzusetzen (GRAEDEL/ARN, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung – Les nouvelles dispositions en ma- tière d’expulsion, BVR/JAB 2017, S. 360 ff, S. 368). Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in seinem Urteil SB170246 vom 6. Dezember 2017 in E. II 5 fest, nach- dem das Verschulden des dortigen Beschuldigten noch als eher leicht qualifiziert worden sei und die auszusprechende Freiheitsstrafe von 10 Monaten sich eben- falls am unteren Ende des ordentlichen Strafrahmens bewege, sei auch die Lan- desverweisung am unteren, jedoch nicht untersten Ende der möglichen Dauer an- zuordnen. Es legte die Dauer der Landesverweisung aufgrund des Verschuldens respektive der ausgesprochenen Strafdauer auf 6 Jahre fest. In einem anderen Fall, der eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (158 Gramm reines Kokain) betraf, erwog es, dass in Anbetracht der Delikte des dorti- gen Beschuldigten eine Ansetzung der Dauer an der oberen Grenze nicht ange- messen erscheine, da weitaus schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt seien. Angesichts der vom Beschuldigten besessenen Ko- kainmenge sei die Dauer jedoch auch nicht auf die minimalen 5 Jahre festzuset- zen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochenen 7 Jahre angemessen seien (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170257 vom 1. September 2017 E. II 5). Dort war demnach die Deliktsart das entscheidende Kriterium. Die Vorin- stanz hat für die Dauer der Landesverweisung 6 Jahre vorgesehen. Aufgrund der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten erachtete sie eine leicht über dem gesetzlichen Minimum liegende Dauer von sechs Jahren für angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer sicherlich nicht über die- se 6 Jahre hinausgehen. Eine Unterschreitung der 6 Jahre erscheint aber ebenfalls nicht richtig, liegt der Unrechtsgehalt der Tat doch nicht im untersten vorstellbaren Bereich, gerade im Vergleich zu einem geringeren Sozialhilfebetrug (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB). Die erstinstanzlich ausgesprochene Dauer von 6 Jahren er- weist sich daher als verhältnismässig und ist zu bestätigen. 12.7 Vollzug Ob die Landesverweisung jemals wird vollzogen werden können, ist – wie bereits dargelegt – offen. Der Beschuldigte wurde vorläufig aufgenommen. Eine Ausschaf- fung nach Syrien ist momentan nicht durchsetzbar (pag. 475). Nach dem Wortlaut von Art. 66d StGB kann bei Vorliegen von Vollzugshindernissen der Vollzug einer Landesverweisung aufgeschoben werden, u.a. bei zwingenden völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Ansicht der Kammer hindert diese Bestimmung die Anord- nung der Landesverweisung wie gesehen nicht. Die Kammer ist nicht die zuständi- ge kantonale Behörde im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB. Die Kammer geht davon aus, dass die Frage der Vollzugsmöglichkeiten einer Landesverweisung durch die Vollzugsbehörde zu thematisieren sein wird und zwar im Zeitpunkt, in welchem die Landesverweisung vollzogen werden sollte. Ob die Landesverweisung vollzogen werden kann, hat in diesem Moment die weitaus besser dafür geeignete Vollzugs- behörde nach Abklärung der allgemeinen Gefährdungslage in Syrien zu prüfen. 29 13. Fazit Nach dem Gesagten ist mit Blick auf den Grundsatz der restriktiven Handhabung der Härtefallklausel gegen den Beschuldigten ein Landesverweis von 6 Jahren auszusprechen. Dieser Landesverweis ist ihm gegenüber zumutbar. VI. Zivilpunkt 14. Verweis auf Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Beurteilung des Zivilpunktes auseinan- dergesetzt. Der Zivilpunkt ist nicht Gegenstand der Berufung. Es wird darauf ver- zichtet, die Ausführungen der Vorinstanz hier aufzuführen. Diese können dem vor- instanzlichen Motiv auf pag. 657 ff. entnommen werden. VII. Kosten und Entschädigung 15. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt ausführen, bezüglich der ersten Instanz seien keine Ände- rungen vorzunehmen. Jedoch habe der Kanton Bern die zweitinstanzlichen Kosten zu tragen. Zudem sei der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung auszurichten. 16. Verfahrenskosten Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenschluss (wie gesehen) zu bestätigen, ebenso die Honorarbestimmung für den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt B.________. Die oberinstanzlichen Kosten trägt aufgrund seines vollständigen Unterliegens der Beschuldigte (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es geht um ein beschränktes Berufungsver- fahren gegen ein Urteil eines Kollegialgerichts. Vorgesehen sind dafür grundsätz- lich Kosten von CHF 3‘500.00. Da jedoch lediglich die Frage der Landesverwei- sung zu thematisieren war, rechtfertigt es sich, die Kosten auf CHF 2‘500.00 fest- zusetzen. 17. Entschädigungen Rechtsanwalt B.________ ist entsprechend seiner Kostennote vom 27. Mai 2019 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Seine Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (siehe pag. 838 f.). Die Rück- und Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 18. Zu bestätigen sind schliesslich die Verfügungen, soweit sie noch nicht rechtskräftig oder der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Dies gilt einerseits für die gesetzlich vorgesehene Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (vgl. Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener In- 30 formationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0] und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ]) sowie ande- rerseits für die Verfügungen betreffend das DNA-Profil des Beschuldigten sowie seine biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Diese Verfügungen sprechen für sich und brauchen nicht näher begründet zu werden. 31 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Februar 2018 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, eventualvorsätzlich begangen am 14.03.2017 in Bern zum Nachteil des C.________ (Anklageschrift Ziff. I./1.) 2. der Hehlerei, mehrfach begangen 2.1 am 22.01.2017 in Bern (Anklageschrift Ziff. I./2.1); 2.2 in der Zeit zwischen 22.09.2016 und 27.01.2017 in Bern (Anklageschrift Ziff. I./2.2) und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 34, 40, 42 Abs. 1 und 122 aStGB; Art. 22, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 und 160 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Die Untersuchungshaft vom 14.03.2017 bis 11.05.2017 wird im Umfang von 59 Ta- gen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. […] 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 18'310.00 und Auslagen von CHF 4'356.40, insgesamt bestimmt auf CHF 22'666.40. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 9'810.00 32 Gebühren Haftprüfungsverfahren CHF 500.00 Gebühren Staatsanwaltschaft für persönliche Anklagevertretung CHF 1'000.00 Gebühren des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) CHF 7'000.00 Total CHF 18'310.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Beweiserhebung in der Untersuchung CHF 4'256.40 Kanzleiauslagen Gericht CHF 100.00 Total CHF 4'356.40 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 21'666.40. II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.61 200.00 CHF 7'722.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 320.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'042.00 CHF 643.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'685.35 volles Honorar CHF 9'652.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 320.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'972.50 CHF 797.80 Total CHF 10'770.30 nachforderbarer Betrag CHF 2'084.95 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.66 200.00 CHF 4'132.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 14.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'146.70 CHF 319.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'466.00 volles Honorar CHF 5'165.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 14.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'179.70 CHF 398.85 Total CHF 5'578.55 nachforderbarer Betrag CHF 1'112.55 33 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 13'151.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'197.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ durch Rechtsanwalt Dr. D.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.25 200.00 CHF 7'450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 221.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'671.70 CHF 613.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'285.45 volles Honorar CHF 9'312.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 221.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'534.20 CHF 762.75 Total CHF 10'296.95 nachforderbarer Betrag CHF 2'011.50 Leistungen ab 01.01.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 16.75 200.00 CHF 3'350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 11.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'361.30 CHF 258.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'620.10 volles Honorar CHF 4'187.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 11.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'198.80 CHF 323.30 Total CHF 4'522.10 nachforderbarer Betrag CHF 902.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 11'905.55. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt Dr. D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgelt- liche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'913.50 zu bezahlen (Art. 433 34 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Dr. D.________ hat in diesem Umfang gegenüber sei- ner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO er- kannt: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Privatkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 14.03.2017 zu schulden. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Das beschlagnahmte Messer wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). […] II. 1. Gegen A.________ wird eine Landesverweisung von 6 Jahren ausgesprochen (Art. 66a StGB). 2. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 35 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.50 200.00 CHF 3'300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 96.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'396.00 CHF 261.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'657.50 volles Honorar CHF 4'125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 96.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'221.00 CHF 325.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'546.00 nachforderbarer Betrag CHF 888.50 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3‘657.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 888.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. 15 559749 74) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ 36 - dem Straf- und Zivilkläger v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI) (Dispositiv vor- ab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 27. Mai 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 12. August 2019) Der Präsident: Oberrichter Vicari Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 37