1. A.________ in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 1. Juni 2015 in Uettligen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘150.00, an den Kanton Bern; 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2015 beschlagnahmten Hanfpflanzen (vermutlich beim IRM Bern) vernichtet wurden; 3. Die Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung auf CHF 800.00 festgelegt wurden. II.