Mangels Antrags auf Zusprechung des vollen Honorars wird Rechtsanwalt B.________ einzig zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00 entschädigt. Praxisgemäss wird kein nachforderbarer Betrag festgesetzt. Der Beschuldigte unterliegt für das ausgerichtete amtliche Honorar der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 17 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26. April 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: