Die Kammer ist an die bundesgerichtlichen Erwägungen gebunden. Dem Beschuldigten steht für die fraglichen Aufwendungen folglich keine Entschädigung zu. Für das Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 12. Juni 2019 eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘903.70 geltend (21.45 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF 4‘290.00, Auslagen von CHF 263.10 und MwSt. von CHF 350.60; pag. 577 ff.). Die geltend gemachten Aufwendungen geben mit Blick auf das aufwändigere Neubeurteilungsverfahren zu keinen Beanstandungen Anlass. Mangels Antrags auf Zusprechung des vollen Honorars wird Rechtsanwalt B._____