16 keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Bundesgericht erkannte auch keine besonderen Umstände, die eine Entschädigung gerechtfertigt hätten (pag. 405, Urteil des Bundesgerichts 6B_1189/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2). Die entstandenen Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wären durch eine vom Bundesgericht festgesetzte Entschädigung an den Beschuldigten abgegolten worden. Dass er sich nicht anwaltlich vertreten liess und aus diesem Grund keine Entschädigung erhielt, kann nunmehr nicht mehr korrigiert werden. Die Kammer ist an die bundesgerichtlichen Erwägungen gebunden.