392 StPO). Gestützt auf die obigen Ausführungen sind die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren, welches aufgrund fehlender Beweiswürdigung zum Gesamt-THC-Gehalt vom Bundesgericht aufgehoben wurde, in der Höhe von CHF 400.00 in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilung) war aufgrund der getroffenen Beweisergänzungen aufwändiger, weshalb die Verfahrenskosten auf CHF 1‘636.00 (Gebühren von CHF 800.00 und Auslagen von CHF 836.00 für die Erstellung der Analyse und des Berichts des IRM, vgl. pag. 514) festgesetzt werden.