a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und dem Beschuldigten zur Hälfte, ausmachend CHF 400.00, auferlegt. C.________ focht das erste oberinstanzliche Urteil vom 11. September 2017 nicht an, weshalb die ihn betreffende Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen ist. Art. 392 Abs. 1 StPO kommt vorliegend nicht zum Tragen, zumal die Kammer den Sachverhalt nicht anders als zuvor beurteilt (vgl. ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 392 StPO).