7. Verfahrenskosten 7.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Vorinstanz auferlegte dem Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘300.00 (für den Beschuldigten und C.________ jeweils CHF 1‘150.00) zzgl. CHF 800.00 für die schriftliche Urteilsbegründung (pag. 217 f.). Mangels Berufung im entsprechenden Urteilspunkt erwuchs die erstinstanzliche Kostenauferlegung an den Kanton Bern in Rechtskraft. 7.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten (SK 16 194+195 und Neubeurteilung) Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).