212, Z. 20, Z. 39 ff.). Eine erneute Verwendung zum Anbau von Hanfpflanzen kann folglich – auch durch eine entsprechende Auflage – nicht ausgeschlossen werden. Nach dem Gesagten sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2015 beschlagnahmten Hanfsamen zur Vernichtung einzuziehen. Die Einziehung hält vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Bestand, zumal dem Beschuldigten ohnehin einzig die Vernichtung der Hanfsamen übrig bleiben würde, wollte er sich rechtmässig verhalten. III. Kosten und Entschädigung