und ein erhöhter Grenzwert im Hanfsamenöl mit Blick auf die erhöhten Gesamt-THC-Werte der beschlagnahmten Hanfpflanzen nicht ausgeschlossen werden kann. Es bliebe dem Beschuldigten folglich nur die legale Möglichkeit der Vernichtung der Hanfsamen. Eine solche wird vom Beschuldigten jedoch kaum beabsichtigt, zumal er beantragte, die Hanfsamen seien ohne Auflage herauszugeben (vgl. pag. 556). Im Übrigen gab der Beschuldigte wiederholt an, aus den durch die Hanffelder gewonnenen Hanfsamen jeweils neues Saatgut gewonnen zu haben (pag. 33, Z. 102 f.; pag. 34, Z. 164 f.; pag. 212, Z. 20, Z. 39 ff.).