Dies gilt umso mehr, als nach den Angaben des Beschuldigten mit dem gleichen Saatgut bereits früher – auf anderen Feldern – zu hohe Gesamt-THC-Werte auftraten (1.2% und mehr, vgl. pag. 34, Z. 136 f., Z. 153; pag. 37, Z. 252 ff.; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 392 vom 23. Februar 2016 wonach der Beschuldigte und F.________ Hanfpflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von 2.2% bis 2.6% angebaut hätten, pag. 204 ff.). Der Anbau der fraglichen Hanfsamen würde folglich zu einer Gefährdung der Sicherheit von Menschen führen.