Zudem wies bereits die Vorinstanz zu Recht daraufhin, es bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass aus den fraglichen Cannabissamen wiederum Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% entstehen würden (vgl. pag. 238, S. 15 der Urteilsbegründung). Dies bestätigte nunmehr Dr. phil. nat. G.________ (pag. 468). Nach Ansicht der Kammer werden aus den fraglichen Hanfsamen folglich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wiederum Hanfpflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von über 1.0% wachsen. Dies gilt umso mehr, als nach den Angaben des Beschuldigten mit dem gleichen Saatgut bereits früher – auf anderen Feldern – zu hohe Gesamt-THC-Werte auftraten (1.2% und mehr, vgl. pag.