Das Gericht hat demzufolge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Sicherungseinziehung wird nicht schon wegen der bereits begangenen Straftat zum Schutze konkreter Geschädigter verfügt, sondern wegen einer künftigen Gefährdung der Allgemeinheit angeordnet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; 137 IV 249 E. 4.4; HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 69 StGB). Diese künftige Gefährdung ist vorliegend zu bejahen: