Es genüge zwar nicht, dass ein Gegenstand allgemein dazu bestimmt oder geeignet sei, allenfalls zur Begehung einer strafbaren Handlung benützt zu werden; erforderlich, aber auch ausreichend sei das Bestehen eines ernsthaften Risikos, dass der Gegenstand zur Begehung einer strafbaren Handlung dienen könne (BGE 129 IV 81 E. 4.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.371/1997 vom 27. August 1997 E. 5a; BGE 112 IV 71 E. 1a = in Pra 75 [1986] Nr. 170). Die Gefahr