19 Abs. 1 BetmG. Er handelte jedoch nicht vorsätzlich, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt war (vgl. pag. 235 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). Bei Vorsatzdelikten entfällt allerdings bei Fehlen des Vorsatzes die Einziehung nur, wenn der Besitz der fraglichen Gegenstände nicht an sich rechtswidrig und deren Einziehung nicht gemäss Art. 69 StGB vorgehenden besonderen Strafbestimmungen unabhängig vom subjektiven Tatbestand zulässig ist (BAUMANN, a.a.O., N. 7 zu Art.