Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstellen sowie die Einziehung verhältnismässig ist (BAUMANN, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 69 StGB). Die Sicherungseinziehung erfolgt gemäss Gesetzeswortlaut ausdrücklich «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person». Es genügt somit eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat (BAUMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 69; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_666/2011 vom 8. Juni 2012 E. 2.2). Nach Würdigung der Vorinstanz erfüllte der Beschuldigte zwar den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG.