69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Vorausgesetzt ist mithin, dass eine Straftat begangen worden oder eine solche zumindest ernsthaft vorbereitet worden ist, Gegenstände aufgefunden wurden, die zur strafbaren Handlung einen (Delikts-)Konnex aufweisen und eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von