UH160245 vom 13. Dezember 2016 E. 3.1 f.). Dies gab der Beschuldigte denn auch gleich selbst zu Protokoll: «Es [das Saatgut] ist im Grunde genommen nicht mehr das, was ich damals [im Jahr 2012] bestellt habe» (pag. 33, Z. 103 f.). Über eine Bewilligung zur Hanfsaatgutvermehrung verfügte der Beschuldigte nicht.