Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist naheliegend, dass sich das Saatgut durch die mehrfache eigenständige Reproduktion der Hanfsamen der Ursprungssorte «Fedora 17», wie sie der Beschuldigte vorgenommen hatte, veränderte und entsprechend zu einem deutlich höheren THC-Gehalt führen konnte. Es handelte sich bei den jeweiligen Folgeaussaaten und dem fraglichen Anbau im Jahr 2015 nicht mehr um die (streng kontrollierte) amtlich zertifizierte Hanfsorte «Fedora 17» (vgl. hierzu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH160245 vom 13. Dezember 2016 E. 3.1 f.).