Bei Hanf ist gemäss Anhang 2 Kapitel D Tabelle 4 der Saatund Pflanzgut-Verordnung des WBF noch heute ein THC-Gehalt unter 0.3% und ein THC/CBD-Verhältnis unter 1 die wichtigste Zulassungsvoraussetzung. Es erscheint daher schon alleine aufgrund des vorliegend festgestellten Gesamt-THC- Gehalts von 1.8% (+/-0.4%) abwegig, dass es sich bei den vom Beschuldigten verwendeten Hanfsamen um die amtlich zertifizierte und aufgrund ihres THC- Wertes von unter 0.3% im europäischen Sortenkatalog aufgenommene Industriehanfsorte «Fedora 17» handelt. Diese Einschätzung wird von Dr. phil. nat. G.________ bestätigt.