Die Sorte «Fedora 17» ist folglich grundsätzlich eine in der Schweiz zulässige, keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegende Industriehanfsorte. Die BetmVV-EDI bzw. das BetmG ist bezüglich deren Cannabissamen nicht anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 6). Gestützt auf das obgenannte Beweisergebnis – dem Umstand, dass die am 2. Oktober 2015 beschlagnahmten Hanfpflanzen einen Gesamt-THC-Wert von über 1.0% aufwiesen – handelt es sich bei den fraglichen Pflanzen und den dazugehörigen Samen allerdings nicht um die Industriehanfsorte «Fedora 17».