16 Abs. 1 der Richtlinie 2002/53/EG vom 13. Juni 2012 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten unterstehen diese Saat- und Pflanzenarten keinen Verkehrsbeschränkungen. Entsprechend sind die Voraussetzungen zur Aufnahme in den gemeinsamen und in den schweizerischen Sortenkatalog streng und es werden generell nur Hanfpflanzen zugelassen, die einen THC-Gehalt von unter 0.3% aufweisen (Anhang 2 Kapitel D Tabelle 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF [SR 916.151.1]). Die Sorte «Fedora 17» ist folglich grundsätzlich eine in der Schweiz zulässige, keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegende Industriehanfsorte.