486 f.) auf Resultate von Ringversuchen aus den Jahren 2001 bis 2003 stützen (vgl. pag. 468). Es ist weder ersichtlich noch wird vom Beschuldigten geltend gemacht, dass sich die Beschaffenheit von Cannabis in den letzten Jahren wesentlich veränderte bzw. die empirischen Ergebnisse früherer Jahre keine Geltung mehr hätten. Es sind folglich keine Hinweise vorhanden, die gegen eine ordnungsgemäss durchgeführte Analyse sprechen. Auf die THC-Analyse vom 8. Oktober 2015 (pag. 8 f.) kann daher abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1113/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.4).