Die Auswertung des IRM vom 8. Oktober 2015 ergab bei den Hanfpflanzen beider Felder einen THC-Gehalt von 1.8% (+/-0.4%; pag. 8 f.). Die Analyse des THC-Gehalts wurde nach dem Gesagten folglich ordnungsgemäss in Einklang mit den geltenden Richtlinien der SGRM und der Arbeitsvorschrift des IRM durchgeführt (vgl. pag. 466; pag. 472 ff.; pag. 480; pag. 486). Weil die pro Feld durchgeführten Doppelanalysen eine Differenz von weniger als 0.3% aufwiesen, durften die Mittelwerte der Analysen berücksichtigt werden. Die Bestimmung des THC-Wertes als Gesamt-THC-Gehalt ist ferner nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_878/2018 vom 29. Juli 2019 E. 2.3.3, zur Publikation vorgesehen).