___ oder durch Verarbeitung zu geschälten Hanfnüssen (pag. 237 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung). 5.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft erklärt in der Berufungsbegründung vom 12. März 2019, die Polizei sowie das IRM seien bei den Analysen der Hanfpflanzen im Jahr 2015 korrekt vorgegangen. Der forensisch-chemische Abschlussbericht vom 8. Oktober 2015 sei lege artis erstellt worden. Dr. phil. nat. G._