16 der Richtlinie des Rates der Europäischen Union RL 2002/53/EG vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L.193/1) keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen. Für die Schweiz bedeute dies, dass die aufgeführten Sorten nicht den Bestimmungen über kontrollierte Substanzen und somit gemäss Art. 2a und Art. 7 BetmG (e contrario) nicht dem BetmG unterliegen würden. Dies gelte jedoch gemäss Art. 4 BetmVV-EDI nur für die Cannabissamen. Die Samen könnten den Beschuldigten mithin herausgegeben werden.