SR 311.0) der Vorsatz. Entsprechend verfügte die Vorinstanz, dass die von der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland am 2. Oktober 2015 beschlagnahmten Hanfsamen C.________ und A.________ unter der Auflage herauszugeben seien, sie einzig der D.________ zuzufügen oder zu geschälten Hanfnüssen verarbeiten zu lassen. Die Hanfsamen dürften nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat, das die Keimung der Samen ermögliche, verbracht werden (pag. 218). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei den Hanfsamen handle es sich um die Sorte «Fedora 17». Gemäss Art. 4