Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen das BetmG sei zwar erfüllt, weil C.________ und der Beschuldigte in Mittäterschaft verbotene Betäubungsmittel (mit einem THC-Gehalt von 1.8%) angebaut hätten, ohne über eine Ausnahmebewilligung zu verfügen. Die Vorinstanz verneinte jedoch den subjektiven Tatbestand. Sowohl C.________ als auch der Beschuldigte seien davon ausgegangen, dass sie keine Betäubungsmittel angebaut hätten und der von ihnen angebaute Hanf der Sorte «Fedora 17» weniger als 1.0% THC aufweisen würde.