C.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 218; vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO) ein zweites Mal zu überprüfen hat. Die Kammer hat bei der Überprüfung volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist allerdings an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1). Weil die Generalstaatsanwaltschaft Berufung anmeldete, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das erstinstanzliche Urteil damit auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.