Die Höhe des THC-Werts spiele für die Anordnung der Einziehung und Vernichtung der Hanfsamen eine entscheidende Rolle. Der Beschuldigte habe im Beschwerdeverfahren verschiedene Einwände in Zusammenhang mit dem festgestellten THC-Gehalt vorgebracht und mehrere Beweisanträge gestellt. Die Kammer habe diesbezüglich nicht auf eine eigene Beweiserhebung und -würdigung hinsichtlich des THC-Gehalts verzichten dürfen (E. 1). Das bedeutet, dass die Kammer das angefochtene Urteil im ursprünglich angefochtenen Punkt (Verfügung betreffend Hanfsamen, Ziff. C.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.