Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren ist das Urteil des Bundesgerichts 6B_1189/2017 vom 23. Mai 2018 (pag. 402 ff.). Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen fest, die Kammer sei zufolge des Freispruchs von der Widerhandlung gegen das BetmG zu Unrecht davon ausgegangen, sie sei an die Feststellungen der Vorinstanz, der THC-Gehalt der analysierten Hanfpflanzen habe 1.8% betragen, gebunden. Die Höhe des THC-Werts spiele für die Anordnung der Einziehung und Vernichtung der Hanfsamen eine entscheidende Rolle.