4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Weil einzig der Beschuldigte das Urteil der Kammer vom 11. September 2017 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weiterzog, sind die C.________ betreffenden Urteilspunkte bereits in Rechtskraft erwachsen (Ziff. A des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 217). C.________ ist nicht mehr Partei des vorliegenden Verfahrens. Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren ist das Urteil des Bundesgerichts 6B_1189/2017 vom 23. Mai 2018 (pag.