4. Die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren inklusive der vorliegenden Neubeurteilung seien der Staatskasse aufzuerlegen. Der Berufungsbeklagte sei angemessen ausserrechtlich zu entschädigen, und zwar auch für das Verfahren vor Bundesgericht. Eventualiter sei der amtliche Verteidiger angemessen zu entschädigen.